Krank im Urlaub

So lässt sich das Urlaubskonto retten
Knöchel verstaucht, Fieber, Durchfall, offene Wunde: Wer ausgerechnet im Urlaub krank wird oder kurz vor der Abreise, hat echt Pech. Versäumt es der Arbeitnehmer dann auch noch,rechtzeitig zum Arzt zu gehen, ein Attest einzuholen und sich selbst vom hintersten Winkel des Amazonas aus rasch krank zu melden, ist doppelt Ärgern angesagt. Denn dann geht die Chance flöten, die ausgefallenen Urlaubstage vom Chef gutschreiben zu lassen und später nachzuholen, wie Michael Henn, Präsident des Verbands deutscher Arbeitsrechtsanwälte,erklärt.

Reisen und Golfen gibt Tipps, wie wenigstens das Urlaubskonto noch zu retten ist,
wenn schon die Erholung baden geht:
Gibt es Regeln für die Krankschreibung im Urlaub?
Ja, und zwar recht strenge, wie Arbeitsrechtler der IG Metall betonen. Am besten ist, sofort nach Auftreten der Krankheit in der Firma anzurufen, ein Fax zu schicken oder zu mailen.Und dann ab zum nächstbesten Arzt und einen Nachweis für die Erkrankung holen. Wer eine Gutschrift will, muss jeden Krankheitstag belegen können. Die Untersuchung muss der Kranke selbst zahlen, wenn er keine Auslandskrankenversicherung hat. Auch aus dem Ausland sollte die Arbeitsunfähigkeitbescheinigung spätestens am vierten Kalendertag beim
Chef sein, per mail oder Fax. Das klappt selbst aus exotischen Ländern und ist meist „die schnellstmögliche Art der Übermittlung“, wie es das Entgeltfortzahlungsgesetz verlangt. Die Kosten dafür dürfen der Firma in Rechnung gestellt werden.
Was ist wichtig?
Ein Attest aus dem Ausland muss so formuliert sein, dass der Arzt nicht nur die Krankheit bescheinigt, sondern ausdrücklich auch die Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer. Eine Bescheinigung nach dem Motto „10 Tage Bettruhe und Herr xy ist wieder gesund“ muss vom Chef nicht akzeptiert werden. „Um unklare Formulierungen und vermeintliche Gefälligkeitsatteste aus den Ferien gibt es immer wieder Streitigkeiten“, sagt Arbeitsrechtler Henn. Ist das Attest in einer fremden Sprache abgefasst, also in spanisch oder portugiesisch etwa, muss es der Kranke nicht von vornherein auf seine Kosten übersetzen lassen.
Was ist zu beachten?
Der kranke Urlauber muss seinem Betrieb zudem mitteilen, wo er sich aufhält, also
beispielsweise Kreuzfahrtschiff oder Hotelname und Adresse, und wie er zu erreichen ist. Dazu ist er gesetzlich verpflichtet. Wer das formelle Krankmelden versäumt, riskiert die Lohnfortzahlung. Der Chef soll im Zweifelsfall nachprüfen können, ob sein Mitarbeiter tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt ist. Gesetzlich Krankenversicherte müssen auch ihre Kasse über die Arbeitsunfähigkeit informieren.
Was, wenn man kurz vor der Abreise erkrankt?
Oft ist es ja so: Montags soll es losgehen und freitags davor plagen einen plötzlich Halsweh und Schüttelfrost. Auch dann gilt: Sofort krank melden und möglichst schnell noch ein Attest vom deutschen Arzt einholen, rät Henn. Solange die Krankschreibung gilt, gehen die Tage nicht vom Jahresurlaub ab. Wer freitags krank wird, muss in der Regel montags ein Attest vorlegen. Aber aufgepasst: Manche Tarif- oder Arbeitsverträge regeln, dass es schon am ersten Tag in der Firma sein muss, auch aus dem Ausland.
Muss der Urlaub dann storniert werden?
Schreibt der Arzt krank, bescheinigt aber zugleich, dass die geplanten Ferien der Genesung nicht abträglich sind, steht der Reise nichts im Weg. Ob jemand gesundheitlich angeschlagen in den Urlaub fahren darf, hängt nicht zuletzt von der Schwere der Krankheit sowie von der ärztlichen Beurteilung ab. „Ist der Knöchel verstaucht, geht ein Flug nach Mallorca notfalls auf Krücken noch in Ordnung. Da werden auch die meisten Chefs einverstanden sein“, erläutert Fachanwalt Henn. Hat der Mitarbeiter aber eine Grippe, ist der geplante Fahrradurlaub aber keinesfalls mehr drin.
Was gilt noch?
Wer im Urlaub eine Woche krank war, darf die Zeit nicht eigenmächtig an seine Ferien dranhängen. Das gehe höchstens in Absprache mit dem Chef, warnt Henn. Wer jedes Jahr eine Krankmeldung aus dem Urlaub vorlegt und seine Ferien so verlängert, muss mit einer Überprüfung seines Arbeitgebers rechnen.

Quelle: -eigen-

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