Urteil des Amtsgericht Frankfurt
Wenn das Fluggepäck verspätet ankommt, muss eine Fluggesellschaft dem Passagier eine Ersatzklamotte bezahlen. Allerdings kann sich der Geschädigte nicht bei Luxusmarken neu einkleiden. Das hat das Amtsgericht Frankfurt jetzt in einem Urteil festgelegt ( Az: 30 C 570/17 (68)).
Im konkreten Fall war das Fluggepäck eines Geschäftsreisenden mit einem Tag Verspätung am Zielort angekommen. Da der Mann einen wichtigen Geschäftstermin hatte und bekannt dafür war, luxuriös gekleidet zu erscheinen, deckte er sich mit Edelzwirn ein. Eine Allergie zwang ihn auch dazu, auf „normale“ Kosmetika zu verzichten. So kam eine Summe von knapp 1300 Euro zusammen, die er von der Airline erstattet bekommen wollte. Die damit in der Pflicht stehende ARAG-Versicherung zahlte ihm aber nur 300 Euro aus. Dagegen klagte der Geschädigte. Die Klage hatte keinen Erfolg. Der von der Airline gezahlte Schadenersatz von 300 Euro sei vollkommen ausreichend gewesen, meinten die Richter. „Erforderlich sind nur die notwendigen Dinge für eine Übernachtung.“, zumal die Airline dem Betroffenen auch mitgeteilt hatte, daß sein Gepäck am nächsten Tag ins Hotel geliefert würde. Weiter erklärte das Amtsgericht in seinem Urteil, das es ein „persönliches Vergnügen“ sei, wenn der Kläger ausschließlich Luxusprodukte bevorzuge.
Quelle: Arag versicherung
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