Enteisung ist kein außergewöhnlicher Umstand

Bundesgerichtshof entscheidet zugunsten der Passagiere
Winter kann tatsächlich Eis und Schnee mit sich bringen und damit müssten auch Fluggesellschaften rechnen.

Wenn daher ein Flugzeug im Winter vor dem Start enteist werden muss, ist das nicht automatisch ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der europäischen Fluggastrechteverordnung.
Damit - und das ist der entscheidende Punkt beim neuesten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) - werden bei Verspätungen, die durch die Enteisung entstehen, auch Entschädigungen fällig, wenn sie deutlich ausfallen. Die Karlsruher Richter betonen aber, dass dies für Regionen gilt, in denen mit winterlichen Temperaturen zu rechnen ist.

Hintergrund ist ein Rechtsstreit zwischen der niederländischen Fluggesellschaft KLM und dem Fluggastrechte-Portal Flightright. Dieses vertritt eine Passagierin, die im Dezember 2021 von Minneapolis in den USA über Amsterdam nach Düsseldorf geflogen ist.
In Minneapolis musste das Flugzeug enteist werden und startete dabei mit Verspätung. Dadurch versäumte die Frau ihren Anschlussflug und erreichte Düsseldorf mit einer Verspätung von knapp unter vier Stunden. Fligthright wollte daher eine außergerichtliche Ausgleichszahlung, die Airline berief sich aber auf außergewöhnliche Umstände.

Am Ende des Rechtsstreits begründete der BGH seine Entscheidung damit, daß die Enteisung eines Flugzeugs bei winterlichen Temperaturen grundsätzlich zur normalen Tätigkeit einer Fluggesellschaft gehört.

Quelle: Airliners

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