Schadensersatz für entgangene Freude bei abgesagter Kreuzfahrt

Gericht billigt Urlaubern zum Reisepreis 50 Prozent dazu
Wenn dieses Urteil rechtsklräftig wird, kann es für Kreuzfahrtgesellschaften teuer werden. Ein Ehepaar hatte eine zweiwöchige Kreuzfahrt im Indischen Ozean bei AIDA Cruises gebucht,die für den Zeitraum vom 7. bis zum 21. März 2023 geplant war. Diese Reise wurde von AIDA 9 Monate vor Reisebeginn wegen behördlicher Vorgaben abgesagt, der Reisepreis ging an den Kunden vollständig zurück. Daraufhin buchten die Eheleute eine zweite Schiffsreise für den Zeitraum vom 27. Februar bis zum 12. März 2024 ins selbe Reisegebiet. Diesmal wurde die reise nur einen Monat vor Beginn abgesagt mit der Begründung einer eingeschränkten Sicherheitslage im Roten Meer durch Huthi-Rebellen.

Wegen beider Absagen zogen die verhinderten Kreuzfahrer vor Gericht. Sie wollten neben der erstattung des vollständigen Reisepreises zusätzlich eine Entschädigungszahlung für entgangene Urlaubsfreuden erreichen.
Das Landgericht sprach den Klägern nun einen anteiligen Schadensersatz zu beiden Reiseabsagen in unterschiedlicher Höhe zu. Für die erste Reise gabs einen Schadensersatzanspruch von zehn Prozent des ursprünglichen Reisepreises, für die zweite Reise 50 Prozent. Da zwischen Absage und geplanten beginn der ersten Reise 9 Monate lagen, hätte sich die Urlaubsvorfreude noch nicht so verfestigen können, daher gab es nur 10 Prozent. Anders sah es das Gericht bei der zweiten Reise: Dabei zog es nicht nur die kurze Zeitspanne zwischen möglicher Abfahrt und Absage heran, sondern ließ die Begründung der Sicherheitslage nicht gelten.

Zur Begründung führte es aus, dass die Huthi-Rebellen-Angriffe im Roten Meer nicht auf der Kreuzfahrtstrecke im Indischen Ozean lagen. Vielmehr konnte das Kreuzfahrtunternehmen dadurch nicht wie geplant Anschlußkreuzfahrten ins Mittelmeer anbieten, sondern hätte um Afrika herum kreuzen müssen.Das wollte AIDA aus Kostengründen aber nicht umsetzen. Damit stand für das Gericht fest, dass die Entscheidung, die Reise abzusagen, weniger aufgrund eines außergewöhnlichen Ereignisses auf der geplanten Kreuzfahrt, sondern vielmehr aufgrund einer kostensparenden unternehmerischer Entscheidung geschah. Daher sprach es den Klägern zusätzlich zur vollständigen Erstattung des Reisepreises eine Entschädigung für entgangene Urlaubsfreuden über 50 Prozent des Reisepreises zu.

Die Entscheidung des Rostocker Landgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Aida Cruises legte Berufung ein.

Quelle: Reise vor 9

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