Golfen in Zeiten von Corona

Aktuelle Situation auf den Golfplätzen
Update , Mittwoch 18.März
Mittlerweile hat der Bayerische Golfverband reagiert und den Text auf seiner Homepage umgestellt:
"Der Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens dienen, sondern der Freizeitgestaltung, wird untersagt. Hierzu zählen .... Sport- und Spielplätze.... Dies gilt ab 17. März bis einschließlich 19. April 2020. Diese Regelung betrifft auch den Spiel- und Übungsbetrieb auf den Golfplätzen, der einzustellen ist.
Der Spielbetrieb auf Golfanlagen wird voraussichtlich ab Mittwoch 18. März bundesweit einheitlich untersagt.“
Am Ende wird auf die Erklärung des Deutschen Golfverbandes verwiesen:
„Mit dem offensichtlichen Ziel einer bundesweiten Vereinheitlichung geltender Regelungen haben sich die Bundesregierung und Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer am gestrigen Tag darauf verständigt, den „Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen“ für den „Publikumsverkehr“ zu schließen. Den vollständigen Text der Vereinbarung finden Sie unter folgendem Link:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/vereinbarung-zwischen-der-bundesregierung- und-den-regierungschefinnen-und-regierungschefs-der-bundeslaender-angesichts-der-corona- epidemie-in-deutschland-1730934
Vor ihrem Wirksamwerden bedarf diese Vereinbarung allerdings noch einer Umsetzung in den einzelnen Ländern, die kurzfristig – sehr wahrscheinlich bereits am morgigen Mittwoch, den 18. März 2020 – zu erwarten ist und die auf Grund des unterschiedlichen Verwaltungsaufbaus durch verschiedene Rechtsakte, etwa in Form einer sog. Allgemeinverfügung oder mittels Landesverordnung, erfolgen kann. Ungeachtet dessen ist ohne Zweifel davon auszugehen, dass Golfanlagen als „Sportanlage“, oder jedenfalls als „ähnliche Einrichtung“, im Sinne der o. g. Vereinbarung sowie bereits bestehender Regelungen anzusehen sind und daher von Betriebsverboten betroffen sind oder sein werden. Entsprechende Untersagungen, denen unbedingt Folge zu leisten ist, betreffen den kompletten Spielbetrieb auf Golfanlagen. Lokale Behörden, z. B. Ordnungsämter, überprüfen dies nach Kenntnis des DGV bereits vor Ort.
Die Durchführung platzpflegerischer Arbeiten bleibt nach Überzeugung des DGV von den oben genannten Verboten unberührt. So stellt die Vereinbarung zwischen Bundes- und Landesregierungen mit der Wortwahl „Für den Publikumsverkehr zu schließen sind...“ auf den Besuch der Sportstätte durch Kunden und Mitglieder, nicht aber auf Maßnahmen zum Erhalt der Golfanlage, ab“

Stand: Dienstag, 17.März
In Bund und Ländern gilt bereits die „Bayerische Notfallverordnung“, die sich explizit auch Sportanlagen annimmt. Auf Grund der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums vom 16.03.2020 sind damit Clubhaus, Gastronomie, Geschäftsstelle, Umkleideräume und Sanitäreinrichtungen, auch Toilettenanlagen von Golfanlagen geschlossen zu halten. Dazu gehört auch- nach Sicht des Bayerischen Golfverbandes, wie sie auf der Homepage steht - die Drivingrange mit Ballautomaten: „Der organisierte Spielbetrieb ist während dieser Zeitspanne auszusetzen.“
Allerdings hat der Bayerische Golfverband (BGV) noch einen weiteren Satz angefügt: „Das Betreten des Golfgeländes ist nur unter Beachtung der Verhaltensempfehlung der Bayerischen Staatsregierung zur Bekämpfung der Verbreitung des Coronavirus gestattet.“ Die Pressesprecherin des BGV, Particia Kaymer, sieht vor allem die Schwierigkeit darin, zu kontrollieren, ob denn die Golfanlagen auch wirklich nicht betreten werden. Sie hofft dabei eher auf die Vernunft der Golfer und appelliert an deren gesunden Menschenverstand.

Auch der deutsche Golfverband (DGV) kommt mit einem "einerseits-andererseits" daher: Zwar sind dem DGV einerseits Untersagungen „des Sportbetriebs auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen“ bekannt. Anhaltspunkte, dass solche Regelungen etwa nicht für Golfanlagen gelten "...liegen dem DGV nicht vor. Andererseits haben wir von Erlasswortlauten Kenntnis, nach denen (nur) „Zusammenkünfte in Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen“ einzustellen sind. Dies ist in seiner Verbotswirkung eingeschränkter zu betrachten."

Eine völlig andere Sichtweise der Notfallverordnung hat dagegen die Golfanlage „Green Hill“ im oberbayerischen Aschheim. In einem Newsletter informierten sie ihre Mitglieder über die sofortige Schließung der Anlage und setzten noch vier Sätze dazu , die jeweils mit Ausrufezeichen enden und sich im klaren Widerspruch zum Satz der BGV-Webseite befinden:
„Zur Schließung der Anlage sind wir ausnahmslos verpflichtet! Alle Golfanlagen in Bayern müssen ihre Pforten schließen! Die Schließungen sollen polizeilich kontrolliert werden! Bei Verstößen drohen empfindliche Geld- und Freiheitsstrafen!“
Auch wenn man bei „Green Hill“ die Kenntnis von polizeilichen Maßnahmen und Ahndung von Verstößen wohl exklusiv besitzt, stimmt in der Sache der direkte Nachbar der Anlage, der Golfpark München-Aschheim der Schließung uneingeschränkt zu. Geschäftsführer Jochen Hornig hat seine Anlage ebenfalls komplett geschlossen. Ballautomaten sind ohne Strom, Fahnen und Abschlagskugeln wurden demontiert. War am Wochenende noch ein Andrang wie an besten Juni-Tagen und saßen die Golfer dicht an dicht auf der Terrasse in der Sonne, blieb der Platz seit heute morgen menschenleer. Jochen Hornig ist sichtlich stolz auf seine Mitglieder, die den Appell, zuhause zu bleiben, annehmen. Für ihn ist die Schließung der Golfanlage auch eine Frage des Prinzips und der Solidarität.
Natürlich versuchen einige Clubs ihren Spielbetrieb noch aufrecht zu halten und argumentieren medizinisch: Sich bewegen an der frischen Luft mit dementsprechenden Abstand zu Mitspielern stärkt die Immunkräfte und kann somit sogar dem Körper bei einer möglichen Infektion helfen, eventuell glimpflicher mit dem Virus davon zukommen. Allerdings gehört eine große Gruppe der Freizeitgolfer genau zu der besonders gefährdeten Gruppe der älteren Personen.
So findet sich auf der Webseite des Golfclubs Schloß Miel bei Bonn, auf dem weiter gespielt werden kann, folgender Hinweis: „Der Empfang/das Schloss bleibt bis auf Weiteres geschlossen. Im Starterhaus an Bahn 1 ist ein Mitarbeiter platziert – die Tür bleibt hier geschlossen. Etwaige Fragen können durch die geschlossene Glastür gestellt werden. Die Situation wird täglich/stündlich neu bewertet.“
Auch der Golfclub Ravensburg freut sich derzeit sogar noch über den zusätzlichen Andrang aus Bayern, auch die Gastronomie ist noch geöffnet. Solange es keinen Erlaß der baden-württembergischen Landesregierung gibt, der den Spielbetrieb explizit verbietet, möchte man den Platz auch für Gäste offen halten.
Die aktuelle Lage – welche Golfclubs geöffnet und welche geschlossen sind - ist auf einer Seite der Kollegen der „Golfpost“ aufgelistet: https://www.golfpost.de/coronavirus-golfclubs-deutschland-aktuelle-oeffnungszeiten-informationen-7777375926

Quelle:

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