Rücktritt erst ab 8 Prozent Preiserhöhung

Ab Januar 2018 neue Rechte bei Pauschalreisen
Wie die „fvw- touristik&business travel“ auf ihren Seiten meldet, muss die neue EU-Richtlinie über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen bis zum 1. Januar 2018 in deutsches Recht umgesetzt werden. Neu ist, dass der Veranstalter künftig stets die Mehrkosten für den Rücktransport übernehmen muss, wenn es aufgrund einer Leistungsstörung zu einer Vertragsbeendigung kommt. Es wird nicht mehr unterschieden, ob die Reise infolge eines Mangels beeinträchtigt wird oder aber infolge „unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände“. Der Kunde hat dann Anspruch auf die Übernahme der Beherbergung. Neu ist auch, dass der Kunde bei Preiserhöhungen erst bei einem Anstieg von acht statt bisher fünf Prozent vom Vertrag zurücktreten kann.
Eine grundlegende Veränderung bringt die Definition der Begriffe „Pauschalreise“ und „verbundene Reiseleistungen“ mit sich. Als Pauschalreise gelten neben vorab zusammengestellten auch maßgefertigte Reisen. Bei verbundenen Reiseleistungen bucht der Kunde mindestens zwei Arten von Reiseleistungen. Dies kann in einem Zug erfolgen. Oder der Reisende bucht zunächst zum Beispiel nur einen Flug, und ihm wird dann gezielt innerhalb von 24 Stunden eine weitere Leistung eines anderen Anbieters vermittelt, etwa ein Mietwagen.
Wird die Bezahlung so organisiert, dass direkt an die Leistungserbringer gezahlt wird, ist auch künftig keine Insolvenzabsicherung nötig. Leistungserbringer, die eine eigene Reiseleistung anbieten und zusätzlich eine weitere Reiseleistung eines anderen Anbieters vermitteln, sind demgegenüber zur Insolvenzsicherung verpflichtet.

Quelle: fvw

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