Annullierte Flüge, Verspätungen, Flugumleitungen: Urlauber müssen sich nicht mit einer verkürzten Ferienzeit abfinden. Welche Rechte sie geltend machen können, hängt immer vom Einzelfall ab.
Verspätung:
Verzögert sich der Abflug je nach Streckenlänge um mindestens zwei, drei oder vier Stunden, muss die Airline laut europäischer Fluggastrechte-Verordnung für Mahlzeiten, Erfrischungen und Telefongespräche sorgen. Ist der Flug auf den nächsten Tag verschoben, muss sie eine kostenlose Hotelunterkunft anbieten. Ab fünf Stunden Verspätung kann der Fluggast vom Vertrag zurücktreten und die Erstattung des Flugpreises verlangen.
Ist dem Passagier durch die Verspätung ein Schaden entstanden, muss ihn die Fluggesellschaft ersetzen. Ausnahme: Sie trifft kein Verschulden, etwa bei Fluglotsenstreiks, schlechtem Wetter oder Startverboten. Die Haftungsgrenze liegt nach Angaben von Stiftung Warentest bei rund 4.800 Euro. Pauschalurlauber, die erheblich verspätet in die Ferien starten, können nach ihrer Rückkehr den Reisepreis mindern.
Annullierung/Überbuchung:
Kommen Passagiere wegen Überbuchung oder kurzfristiger Absage eines Flugs nicht vom Fleck, haben sie Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Diese liegen zwischen 125 und 600 Euro, je nach Flugstrecke und Verspätung. Außerdem müssen die Airlines dieselben Betreuungsleistungen wie bei Verspätungen anbieten.
Gepäckschäden:
Zerstörung, Verlust oder Beschädigung muss die Fluglinie bis etwa 1.160 Euro ersetzen. Mehr bekommt der Reisende zunächst einmal nicht ersetzt, wie der Europäische Gerichtshof entschied (EuGH, Aktenzeichen C-63/09). Wem das nicht ausreicht, der muss mit seiner Fluggesellschaft vor Abflug eine höhere Haftungssumme gegen Aufpreis vereinbaren.
Beschwerden:
Offizielle Stelle zur Durchsetzung von Fluggastrechten ist das Luftfahrtbundesamt in 38144 Braunschweig, buergerinfo@lba.de. Telefon: 0531/2355 115. Ein weiterer Ansprechpartner ist die Schlichtungsstelle Mobilität unter
https://www.schlichtungsstelle-mobilitaet.org
Quelle: -eigen-
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