Es zählt nur die direkte Entfernung


Neues Urteil bei Ausgleichzahlungen bei Flugverspätungen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) fällte sein Urteil in der Streitsache Bossen (Rs. C-559/16 – Bossen gegen Brussels Airlines) über die Auslegung des Begriffs „Entfernung“ gemäß der Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 – und damit auch über den Anspruch von Verbrauchern bei einer Flugverspätung. Infolge dieser Entscheidung bestimmt die direkte Entfernung vom Abflugort und letztem Zielort die Höhe der Ausgleichzahlungen für den Fluggast, unabhängig von der tatsächlich zurückgelegten Flugstrecke. Für die geschädigten Passagiere in der Streitsache Bossen, B e.a, bedeutet dies, dass sie nur 250 Euro statt der vom Fluggastrechtportal FairPlane geforderten 400 Euro für die Flugverspätung von Rom via Brüssel nach Hamburg von Bussel Airlines erhalten. Das Urteil gilt als wegweisend für ähnlich gelagerte Fälle. Für viele Verbraucher bedeutet dies, dass sie künftig viel weniger Geld bei einer Flugverspätung erhalten könnten.
Die betroffenen Fluggäste hatten sich an FairPlane gewandt, dem marktführenden Anbieter für Fluggastrechteservices, der bei Flugverspätungen, -ausfällen und Überbuchungen die Rechte von Flugpassagieren durchsetzt. FairPlane hat die Ausgleichszahlungen der Geschädigten gerichtlich geltend gemacht. Vor Gericht argumentierte die Fluggesellschaft, dass die Strecke Rom-Hamburg direkt zu berechnen sei (1.326 km) und diese Distanz für die Berechnung der Ausgleichzahlung zu Grunde gelegt werden müsse. Damit stünde den Klägern eine Ausgleichszahlung in der Höhe von je 250 Euro zu. FairPlane hingegen argumentierte, dass die tatsächlich zurückgelegte Strecke von Rom nach Brüssel (1.173 km) sowie die des direkten Anschlussfluges von Brüssel nach Hamburg (482 km) für den unbestrittenen Anspruch zu addieren sei: In Summe hätten die Passagiere damit 1.656 km zurückgelegt, wodurch sich der Entschädigungsanspruch auf 400 Euro pro Person belaufen würde. Die Strecken seien überdies zu addieren, da die Kunden keinen Direktflug von Rom nach Hamburg gebucht hätten, welche die beklagte Fluglinie im Übrigen auch gar nicht anbietet.
Der EuGH ist dieser Ansicht nicht gefolgt. Im Ergebnis bleibt die Frage offen, warum Reisende mit einer längeren Reisezeit und mit mehr tatsächlich geflogenen Kilometern zukünftig weniger Entschädigung erhalten als Passagiere mit einem Direktflug, wie in dem genannten Beispiel.

Quelle: FairPlane

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