Urlaub auf Balkonien

Was zuhause so alles erlaubt ist
Endlich wieder richtig Sommer in Deutschland: Wie herrlich, die Sonne auf dem Balkon daheim zu genießen, draußen essen, mit Freunden feiern, ausgiebig grillen. Doch wenn das Leben ins Freie verlagert wird, die Wurst schön brutzelt, der Rauch zum Nachbarn rüber zieht und am Abend noch fröhliches Gelächter erschallt, kommt es immer wieder zu erbittertem Streit. Meist über Lärm und Gerüche, wie Ulrich Ropertz, Sprecher des Deutschen Mieterbunds in Berlin, berichtet. Oft liegen die Nerven auch schon blank, weil nebenan täglich Wäsche draußen hängt oder Gießwasser daneben ging. Dabei sollte jeder streitbare Nachbar wissen: Im Sommer ist Toleranz gefragt. Auf Balkon, Terrasse und im Garten erlaubt das Mietrecht mehr als so mancher denkt. Selbst Grillen ist grundsätzlich kein Tabu, und das nicht nur auf dem Balkon der Dachwohnung, wie Ropertz betont. Aber wann haben Nachbarn und Vermieter wirklich ein Wörtchen mitzureden?

Was sagt das Mietrecht?
Wer eine Wohnung oder ein Haus mit Balkon hat, darf diesen grundsätzlich so nutzen wie er will. Er gehört zur vermieteten Bleibe dazu. Das gilt auch für Terrasse oder Garten. Das heißt: Der Mieter oder Eigentümer kann dort Stühle, Bänke, Tische oder Sonnenschirme aufstellen. Er darf sein kleines Reich begrünen, Rankgitter montieren, Sichtschutz und Blumenkästen am Geländer anbringen, auch außen, solange sie richtig befestigt sind. Außerdem im grünen Bereich: Am Balkon und im Garten die Wäsche trocknen, Gäste empfangen, mit Freunden zusammen sitzen, Kaffee trinken, reden, lachen - und auch im Freien rauchen. Sogar gegen nackt sonnen und baden ist grundsätzlich nichts einzuwenden.

Wann dürfen Nachbarn meckern?
Die Grenze der freien Verfügung ist immer dann erreicht, wenn Nachbarn massiv gestört oder die Rechte des Hauseigentümers beeinträchtigt werden, betont Ropertz. Wer den Balkon an lauen Sommerabenden als Disko nutzt oder die Terrasse in einen Schrottplatz verwandelt, muss sich Beschwerden gefallen lassen. Eine vertragsgemäße Nutzung der Mietsache ist dann nicht mehr gegeben. Rücksicht ist wichtig: Schimpft der Nachbar unten über wuchernde Pflanzen, die stark über die Brüstung hinaus wachsen und für Schatten und Dreck von oben sorgen, muss der Blumenfreund die Blütenpracht stutzen. Aber: Fallen von oben ein paar Blüten oder Blätter auf den Balkon darunter oder hat Bewohner mal wieder Gießwasser verschüttet, muss der Nachbar das dulden, auch wenn es ihn vielleicht nervt.

Wie steht es ums Grillen?
Auf Balkon, Terrasse und im Garten darf nach Herzenslust gegrillt werden - solange es nicht ausdrücklich im Mietvertrag verboten ist. Und solange der Rauch vom Holzkohlegrill nicht in Nachbarwohnungen zieht und stört. Bislang entschieden die Gerichte in der nationalen Streitfrage "Grillen, ja oder nein und wie oft?" eher großzügig. Mal gaben Richter ganz praktische Tipps, wie sich mit Aluschalen und Folie die Qualmentwicklung in den Griff kriegen lässt. Mal erwarteten sie von verärgerten Nachbarn schlicht mehr Toleranz. Zeitliche Vorgaben, dass man beispielsweise nur ein Grillvergnügen pro Monat haben darf, seien reine Einzelfallentscheidungen, betont Ropertz. Alexander Wiech, Sprecher des Eigentümerverbands Haus & Grund, empfiehlt, auf Balkonen von Mehrfamilienhäusern aus Rücksicht nur Elektrogrills zu verwenden.

Was ist mit Lärm?
Hartnäckig halten sich Gerüchte wie: Jeder Bürger habe ein Recht auf Lärm und dürfe einmal im Monat oder dreimal im Jahr so richtig auf die Pauke hauen. "Das gehört ins Reich der Märchen", winkt Ropertz ab. Was allein zählt, und zwar ohne Ausnahme, sind die Landesimmissionsschutzgesetze. Und die schreiben klipp und klar vor: Ab 22.00 Uhr muss Schluss sein mit Lärm. Dann beginnt die Nachtruhe. Fenster und Türen gehören zugemacht. Dann darf aber auch drinnen nicht mehr lautstark weitergefeiert werden. Da geht die Rücksichtnahme auf die Nachbarn vor und das freie Nutzungsrecht endet.

Vorsicht: Hauseigentümer dürfen ihren Mietern ein totales Grillverbot verhängen, wenn sie es von vornherein im Mietvertrag festschreiben. Halten sich Bewohner nicht daran, können sie abgemahnt und im Wiederholungsfall fristlos gekündigt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob auf Holzkohle oder Elektrogrill gebrutzelt wurde. Der Bannspruch darf aber nicht im Nachhinein, etwa als Anhang zu einem langjährigen Mietvertrag präsentiert werden. Rechtlich strittig ist, ob der Vermieter ein Grillverbot als Vorschrift in der Hausordnung durchsetzen darf. Der Mieterbund meint: nein. Haus & Grund hält es jedoch für rechtens, wenn der Eigentümer auf diesem Weg Einschränkungen verordnet. Streitigkeiten müssen notfalls gerichtlich geklärt werden.

Quelle: -eigen-

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