Wenn es Geld zurück von der Airline geben soll

Neben kommerziellen Portalen helfen auch Schlichter
Kaum ein Reisender, der das Ärgernis noch nicht selbst erlebt hat: Der Flug hat entweder Riesenverspätung, ist überbucht, der Anschluss nicht mehr zu schaffen. Manchmal fällt die Maschine auch komplett aus. Bis es endlich losgeht, ist langes Warten angesagt. Ein Trost bei all dem Schlamassel: Hatte der Flug über drei Stunden Verspätung oder wurde er ganz gestrichen, können Urlauber bis zu 600 Euro Entschädigung geltend machen. Voraus¬setzung: Der Start¬flughafen oder der Sitz der Air¬line liegen in der EU. Blockt die Fluglinie ab, stehen Passagiere noch lange nicht auf verlorenem Posten. Schlichterstellen helfen, berechtigte Ansprüche durchzusetzen. Ihr Service ist kostenfrei, die Erfolgsaussichten sind hoch. Ein Überblick, wie der Kampf um Entschädigung zu gewinnen ist.
Das sagt das Gesetz:
Ab drei Stunden Flugverspätung steht Betroffenen Geld zu, und zwar zwischen 250 und 600 Euro. So ist es in der Fluggastrechte-Verordnung (VO) der Europäischen Union (EU) geregelt. Voraussetzung: Die Passagiere sind in einem EU- Land gestartet. Oder sie fliegen von einem Drittstaat in die EU respektive die Airline hat ihren Sitz in der EU. Wie viel Ausgleich für die verlorene Zeit möglich ist, richtet sich nach Flugstrecke und Ankunft am Endziel. Bis 1.500 Kilometer Entfernung sind 250 Euro möglich, bis 3.500 Kilometer 400, bei über 3.500 Kilometern 600 Euro. Wird ein Flug überbucht, entsteht ebenfalls Anspruch auf Ausgleich. Aber: Kann sich die Airline nachweislich auf außergewöhnliche Umstände berufen, gibt es gar nichts.
Das gilt bei Zwischenlandung:
Eine Entschädigung ist auch dann möglich, wenn die mehr als drei¬stündige Verspätung gar nicht beim Abflug vom EU-Flughafen entstanden ist, sondern erst beim Anschluss¬flug außerhalb der EU. Also wenn der Kunde etwa einen Flug von Berlin nach Agadir mit Zwischenlandung in Casablanca gekauft hat und beim Umsteigen massive Verzögerungen hinnehmen musste. Nimmt der Fluggast nur eine einzige Buchung vor und startet die Beförderung in der EU, greift die europäische Fluggastrechteverordnung, wie.der Europäische Gerichtshof entschied (Az. EuGH, C-537/17).
Reklamieren:

Für eine Entschädigung ist wichtig: Wann bin ich angekommen, wann gingen die Flugzeugtüren auf? Möglich ist zum Beispiel, die Ankunftstafel nach der verspäteten Landung zu fotografieren, wie Sabine Fischer-Volk, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Brandenburg erläutert. Oder die Verspätung respektive Annullierung noch am Flughafen von der Airline bestätigen zu lassen. Aber selbst wenn ein Nachweis in der Hektik vergessen ging, ist das kein Problem. Entscheidend ist, die Forderung nach Ausgleich erst einmal in einem Einschreibebrief an die Airline zu formulieren, betont Fischer-Volk. Ein Dreizeiler genügt, in dem man seine Geldforderung mit Bezug auf die Fluggastrechte-Verordnung klar benennt, gut begründet und eine Frist von zwei bis drei Wochen zur Zahlung setzt. Die Flugstrecke lässt sich online auf https://www.luftlinie.org berechnen. Musterschreiben bieten etwa die Verbraucherzentralen unter https://www.vz.de oder der ADAC (https://www.adac.de). Passagiere haben drei Jahre Zeit, um Ansprüche geltend zu machen. Bis Ende 2018 lässt sich noch die Entschädigung für einen verkorksten Flug aus 2015 verlangen.

Wenn die Airline mauert:

Nicht jede Gesellschaft entschädigt problemlos. Wollen 300 Passagiere eines einzigen Flugs Geld zurück haben, kommt das teuer zu stehen. Deshalb antworten viele Airlines erst gar nicht auf Forderungen ihrer Kunden. Oder sie bieten weniger Geld an. Andere blocken ganz ab, in dem sie auf „außergewöhnliche Umstände“ verweisen. Dann müssten sie tatsächlich keinen Cent leisten. Das können etwa Streik, Terrorwarnungen oder Unwetter sein. Technische Probleme oder die Erkrankung von Crew-Mitgliedern liegen dagegen meist in ihrer Verantwortung.

Schlichter helfen:
Wer zwei Monate nach seinem Schreiben noch nichts gehört oder eine Abfuhr kassiert hat, sollte nicht aufgeben. Im Kampf um Entschädigung sind Betroffene am besten bei der Schlichtungstelle für den öffentlichen Personenverkehr (Söp) aufgehoben. „Man muss hartnäckig sein, für die zweite Runde sind wir da“, sagt Heinz Klewe, Geschäftsführer der Söp. Abgewiesene Verbraucher können einen Schlichtungsantrag stellen unter https://www.soep-online.de. Die Juristen kümmern sich dann nicht nur um vergeblich reklamierte Verspätungen oder Annullierungen. Sondern auch, wenn es Streit gibt um verlorenes Gepäck oder Hotelkosten. Die Chance, mithilfe der Schlichter zum Ziel zu kommen, ist groß. Die Erfolgsquote liege bei bis zu 90 Prozent, betont Klewe. Das Beste daran: Die Hilfe der Schlichter ist kostenfrei. Die Söp wird von einem Träger¬ver¬ein finanziert. Aktuell beteiligen sich rund 360 Bahn-, Bus-, Schiffs- und Luft¬fahrt¬unternehmen an der Schlichtung. Angeschlossen sind alle deutschen, aber auch viele ausländische Fluggesell¬schaften wie Easyjet und Ryanair. Wer Ärger hat mit einer Airline wie etwa British Airways, die nicht dabei ist, kann die behördliche "Schlichtungsstelle Luftverkehr" beim Bundesamt für Justiz (BfJ) anrufen. Auch das ist kostenfrei. Im Erfolgsfall fließt die Entschädigung eins zu eins, also ohne jeglichen Abzug.
Das geht auch:
Auch Verbrauchzentralen bieten Rechtsrat, aber gegen Gebühr. Eine E-mail-Beratung kostet bundesweit 20 Euro, eine außergerichtliche Rechtsvertretung gegenüber der Airline 45 Euro (in Brandenburg). Wer sich gar nicht selbst kümmern mag, kann sich auch Unterstützung von Fluggasthelfer-Portalen holen wie EUClaim, Fairplane, flug-verspaetet.de oder Flightright. Ihre Dienste haben allerdings ihren Preis. Im Erfolgsfall wird eine Provision zwischen 25 und 40 Prozent fällig. Wer außergerichtlich nicht vorwärts kommt, kann Klage einreichen. Gewinnt der Passagier, muss die Airline die Entschädigung plus Gerichtsgebühren plus Anwaltskosten zahlen.

Quelle: eigen

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