Reisezeit ist Arbeitszeit

Bundearbeitsgericht-Urteil zu Dienstreisen
Das kann teuer werden für Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmer auf eine weitere Dienstreise schicken. Ein Bauunternehmer dachte, er könne die An- und Abfahrt seines Beschäftigten zur Baustelle nach China je nach Kalendertag abrechnen, wie eine Arbeitstag, also mit 8 Stunden. Schließlich hatte er angenehme Flüge mit Entertainment, all inklusive. Der Arbeitnehmer aber wollte jede Flugstunde, einschließlich Zufahrt zum Flughafen und Wartezeiten als Arbeitszeit anerkannt und bezahlt wissen. Schließlich war er zwei volle Tage unterwegs und nicht nur 16 Stunden. Er bestand auf die Bezahlung von 37 Stunden. Die Entscheidung der Bundesarbeitsrichter in Erfurt fiel im Konflikt klar aus: "Entsendet der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland, erfolgen die Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und von dort zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers und sind deshalb in der Regel wie Arbeit zu vergüten." Das Urteil mit dem Aktenzeichen 5 AZR 553/17 ist rechtsgültig.

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