Neues Urteil bei Hotelbuchungen
Wer ein bestimmtes Hotel bucht, darf vom Reiseveranstalter nicht eigenmächtig in ein anderes Hotel umgebucht werden. Passiert es doch, kann der Urlauber von der Reise zurücktreten, so das neuste Urteil des Amtsgerichts München.
Der Kläger hatte eine Pauschalreise in die Vereinigten Arabischen Emirate gebucht, 5 Nächte in einem 4,5-Sterne-Hotel in Ras al Khaimah , 2 Nächte in einem 5,5-Sterne-Hotel, in dem er eine eigene Villa mit Pool bewohnt hätte. Schon in der Buchungsbestätigung waren jedoch zwei andere Hotels in einem anderen Emirat angeben. Trotz sofortigen Widerspruchs buchte ihn der Veranstalter aber nicht auf das ursprünglich vereinbarte Hotel. Der Kläger trat deshalb von der Reise zurück und forderte Schadenersatz.
Das Gericht gab ihm Recht. Durch den Wechsel der Unterkunft sei die Reiseleistung des Veranstalters mangelhaft gewesen. Das neue Hotel sei nicht gleichwertig mit dem vom Kunden gewünschten gewesen, vor allem deshalb, weil es keine eigene Villa mit Pool besitzt. Auch die Tatsache, dass das Ersatzhotel in einem anderen Emirat liegt, sei eine erhebliche Beeinträchtigung. Das Gericht stellte fest, dass der Urlauber das Recht habe, seinen Urlaubsort selbst zu wählen. Kann dies nicht erfüllt werden, kann der Kunde von seiner Reise zurücktreten und Schadenersatz fordern, entschied das Amtsgericht München (Az.: C 9151/12).
Quelle: ntv
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