Amtsgericht unterscheidet bei der Art der Gewalteinwirkung
Eine Klägerin erhält keine Versicherungsleistung für ein vom Transportfahrzeug überfahrenes Reisegepäck, hat das Amtsgericht München in einem Urteil festgelegt. Die Klägerin hatte eine Gepäckreise-Versicherung abgeschlossen und reiste zu einem zehntägigen Urlaub in die Türkei.
Am letzten Tag der Reise hat der Mitreisende sein eigenes Gepäck im Kofferraum des von ihm angemieteten Mietwagens verstaut und wollte zur Verladung des Gepäcks der Kägerin vor den Haupteingang des Hotels fahren. Dort hatte die Klägerin ihr Gepäck vor einer von drei Sitzbänken abgestellt. Der Mitreisende hat das am Boden befindliche Gepäck der Klägerin übersehen und dieses mit dem rechten Vorderreifen überfahren. Hierdurch entstand erheblicher Schaden von über 3500 Euro, was damit auch deutlich über der Gepäckversicherung von 200 Euro lag.
Da sich die Versicherung weigerte, die Summe zu bezahlen, entschied nun das Amtsgericht München im Sinne der Versicherung: Anspruch besteht nach Vertrag ausschließlich bei Abhandenkommen des Gepäcks, Feuer- oder Elementarereignisse, Straftat eines Dritten oder Unfall des Transportmittels. Eine Straftat eines Dritten kommt nach klägerischem Vortrag nicht in Betracht, da allenfalls von einer nicht strafbaren fahrlässigen Sachbeschädigung ausgegangen werden kann. Ein Unfall des Transportmittels liegt ebenfalls nicht vor, da es hierfür an einer plötzlichen Einwirkung von außen mit mechanischer Gewalt auf das Transportmittel fehlt. Das rechtskräftige Urteil trägt das Aktenzeichen 111 C 12296/18
Quelle: Amtsgericht München
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