Bayerischer Verwaltungsgerichtshof legt Kriterien fest
Da wollte ein findiger Gastwirt die bayerische Biergarten-Verordnung für sich nutzen und damit seine Gartensperrstunde auf 23.00 Uhr verlängern. Es wurde ein Schild“Biergarten“ angebracht, sogar mit dem Hinweis „ Das Verzehren von mitgebrachten Speisen ist gestattet“. Doch das allein genügt nicht. Nach einem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (AZ 15 CS 19.1906 vom 27.11.2019) muss ein Biergarten als solcher gekennzeichnet und auch der Verzehr von mitgebrachten Speisen möglich sein. Zusätzlich muss ein Biergarten, der als solcher auch die Biergarten-Verordnung nutzen will, über einen eigenen Bierausschank, ein Selbstbedienungsareal, eine rustikale Möblierung und ein unterschiedliches Angebot im Vergleich zur Innengastronomie verfügen. Tut er das nicht, wie im verhandelten Fall, handelt es sich nicht um einen Biergarten, sondern schlicht um einen „Gastgarten“.
Das ganze Urteil unter
http://https://www.landesanwaltschaft.bayern.de/media/themenbereiche/bauplanung_und_bauordnung/2019-12-27_bauplanungsrecht.pdf
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