Neues Urteil bei verspäteter Landung
Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass nicht jede Verspätung einer Fluggesellschaft angelastet werden kann. Normalerweise sind die Fluglinien verflichtet, Flugreisenden Entschädigungen zu zahlen, wenn sie mehr als 3 Stunden Verspätung erreichen. Besondere Umstände können aber zur Aufhebung dieser Verpflichtung führen.
Eine verspätete Landeerlaubnis für ein Flugzeug ist kein Grund für eine Entschädigung. Das gilt auch dann, wenn Reisende deswegen ihren Anschlussflug verpassen und mit mehr als drei Stunden Verspätung am Zielort ankommen, entschied der Bundesgerichtshof in einem nun veröffentlichten Urteil (Az. X ZR 115/12). Im Klagefall wollte ein Geschäftsmann von Hamburg über Paris nach Atlanta fliegen. Weil der Luftraum über Paris aber überfüllt war, bekam es zunächst keine Landeerlaubnis. Der Anschlussflug war weg und der Geschäftsmann musste unverrichteter Dinge wieder nach Hause fliegen .Nach Auffassung der Richter beruhe die Verspätung in diesem Fall auf «außergewöhnlichen Umständen», für die es nach der Fluggastrechteverordnung keinen Ausgleich gebe.
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Quelle: lvz-online
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