Verbraucherrechte zum Beherbergungsverbot
Rechtlich sind die in einigen Bundesländern ausgerufene Beherbergungsverbote äußerst umstritten. Doch selbst, wen sie zulässig wären, was heisst das für Bucher? Beate Wagner, Reiserechtsexpertin der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, weist schon mal darauf hin, dass es sich beom Beherbergungsverbot eigentlich um kein Verbot handelt, sondern um die Pflicht, einen Nachweis für ein negatives Testergebnis zu führen.
Wer jetzt keine Lust mehr hat, zu verreisen, kann nur gebührenfrei stornieren, wenn dies vorab in einem Vertrag vorgesehen war. Ist dies nicht der Fall und der Gast möchte dennoch die Buchung stornieren, ist das mit Kosten verbunden. Bei der Minderung gilt die Faustformel „40 Prozent bei Vollpension, 30 % bei Halbpension, 20 % bei Übernachtung mit Frühstück und 10 % bei bloßer Übernachtung“.
Keine klare Rechtslage
Die Gäste müssen nicht zahlen, wenn die Leistung nicht erbracht wird. Das gilt auch, wenn die Unterkunft wegen eines Einreiseverbots nicht erreichbar ist oder sie wegen eines Beherbergungsverbots von den Feriengästen nicht genutzt werden darf. Da die aktuell ausgerufenen Beherbergungsverbote bei Nachweis eines negativen Testergebnisses derzeit aber nicht gelten, kann man sich darauf nicht berufen.
Wer nicht rechtzeitig einen negativen Coronatest nachweisen und daher ein paar Tage die gebuchten Räumlichkeiten nicht nutzen kann, muss diese Tage nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW auch nicht bezahlen. „Das gilt jedoch nur, wenn der Reisende unverschuldet die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nicht rechtzeitig erbringen konnte, etwa weil die Kapazitäten der Teststellen nicht ausreichen oder der Heimatort erst sehr kurzfristig vor Reisebeginn als Risikogebiet eingestuft wurde.“
Doppelt bestraft bei positivem Testergebnis
Fällt das Testergebnis positiv aus, muss die vereinbarte Vergütung abzüglich der eingesparten Aufwendungen bezahlt werden, da eine Erkrankung in die Risikosphäre des Verbrauchers fällt. Generell empfiehlt die Verbraucherzentrale NRW sich mit dem Vermieter kurz zu schließen. Oft ist aufgrund der guten Buchungssituation eine Umbuchung oder eine kostenfreie Stornierung möglich.
Weitere Hinweise rund um viele Corona-Fragen im Verbraucheralltag gibt’s online unter https://www.verbraucherzentrale.nrw/corona.
Quelle: Verbraucherzentrale NRW
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