Kündigung bei tageweiser Untervermietung


Bundesgerichtshof dämpft Online-Portale
Die Online-Portale verheissen das schnelle Geld auch für Mieter: Verreisen Sie doch zur Oktoberfestzeit und vermieten Sie in dieser Zeit Ihre Wohnung in München. Der Urlaub kostet Sie dann nichts, wahrscheinlich gibt’s noch ein paar Euro obendrein.
Damit ist wohl Schluss, wenn der Vermieter nicht ausdrücklich dieser Art der Untervermietung zustimmt. Der Bundesgerichtshof erklärte in seinem Urteil vom 8.Januar 2014, dass selbst wenn eine Erlaubnis zur generellen Untervermietung von Wohnungen vorliegt, eine Untervermietung an beliebige Touristen tageweise nicht statthaft ist (AZ: VIII ZR 210/13 ), da sie sich von einer gewöhnlich auf gewisse Dauer angelegte Untervermietung unterscheidet.
Online-Portale wie AirBnB oder Wimdu dürften über diese Entscheidung alles andere als begeistert sein.
Weitere Informationen unter: http://juris.bundesgerichtshof.de

Quelle: Bundesgerichtshof

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