Was muss in Corona-Zeiten beim Verreisen beachtet werden

Verbraucherzentrale gibt Tipps zum Weltverbrauchertag
Buchungen für Flüge nach Mallorca zu Ostern sind am heutigen Weltverbrauchertag der Hit in den Reisebüros und bei den Fluggesellschaften. Die niedrige Inzidenz auf der Baleareninsel zieht virusmüde Erholungsbedürftige magisch an. Wer nicht zuhause bleiben möchte, sollte allerdings folgende Tipps der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen beachten:
Wohin kann man reisen?
Auch wenn einige Länder und Regionen das Corona-Virus nach eigenen Angaben unter Kontrolle haben, gibt es dafür auf unbestimmte Zeit keine Garantie. Richtschnur für die Wahl eines Reiseziels und den tatsächlichen Antritt einer Reise ist die aktuelle Lage am Zielort zum geplanten Urlaubsstart. Hierzu sollten sich Reisende bei ihrer Planung und noch einmal vor Reiseantritt genau über die jeweilige Situation in ihrem Urlaubsland informieren - vor allem, mit welchen Einschränkungen vor Ort zu rechnen ist. Das Auswärtige Amt bietet online auf https://www.diplo.de/sicherreisen einen laufend aktualisierten Überblick über Reisebestimmungen und Sicherheitshinweise für jedes Land weltweit und spricht bei einer akuten Gefährdungslage eine entsprechende Reisewarnung für das jeweilige Land aus. Reisewillige können zwar dennoch in das gewünschte Urlaubsland reisen, sofern dort kein Einreiseverbot besteht. Allerdings tun sie dies auf eigenes Risiko.
Was ist bei der Buchung zu beachten?
Für Pauschalreisen, die Transfer, Unterkunft, Verpflegung, Unternehmungen und weiteren Service umfassen, sieht das Gesetz mehr Rechte vor als für individuell gebuchte Reisen. Generell ist ratsam, vor der Zahlung des Gesamtreisepreises oder von individuell gebuchten Leistungen zu prüfen, ob es eine verlässliche Prognose gibt, dass die geplante Reise trotz Corona auch wirklich stattfinden kann. Im Falle eines Aus für ein Komplett-Programm oder einen Solo-Service gilt: Stornieren oder absagen können Urlauber immer, die Frage ist nur, wie teuer es dann wird.
Wann kann eine gebuchte Reise kostenlos storniert werden?
Es müssen auch bei einer Pauschalreise außergewöhnliche, unvermeidbare Umstände vorliegen, die die Reise erheblich beeinträchtigen. Kommt es aufgrund des Corona Virus am ausgesuchten Urlaubsort zu massiven Einschränkungen und spricht das Auswärtige Amt eine Reisewarnung aus, können zumindest Pauschalurlauber von ihrem Vertrag zurücktreten und ihr Geld zurückverlangen. Als Zusatzservice bieten außerdem viele Reiseanbieter bei ihren Angeboten sogenannte Flex-Tarife mit unterschiedlichen Umbuchungs- oder Stornierungsmöglichkeiten an. Umsichtige Urlaubsplaner sollten daher stets die Angebote mehrerer Reiseveranstalter genau prüfen und die Einzelposten miteinander vergleichen. Denn die Umbuchungs- oder Stornierungsmöglichkeiten werden oft nur für einen begrenzten Reisezeitraum angeboten.
Bei einzeln gebuchten Reiseleistungen besteht ein Recht auf kostenfreie Stornierung nur dann, wenn es vertraglich vereinbart wurde. Andernfalls hat der Anbieter einen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen, wie etwa Steuern und Gebühren für Flüge.
Wie sind Reisende versichert?
Bei Urlaubern, die während der Reise an Corona erkranken und eine Auslandskrankenversicherung abgeschlossen haben, werden die entstehenden Behandlungskosten in der Regel erstattet. Es sei denn, ein Versicherer schließt eine Kostenerstattung bei Pandemien aus. Eine Reiserücktrittsversicherung kann in Anspruch genommen werden, wenn nach der Buchung der Reise und Abschluss der Versicherung ein Urlauber oder eine mitversicherte Person nachweislich krank werden. Auch hier enthalten viele Versicherungsverträge Ausschlussklauseln für Pandemien. In einem solchen Fall zahlt die Reiserücktrittversicherung nicht. Das gilt jedoch nur, wenn diese Ausschlussklausel bei Abschluss der Reiserücktrittsversicherung vereinbart wurde. Stirbt ein naher Angehöriger, gerät man plötzlich in Kurzarbeit oder verliert den Arbeitsplatz müssen die Versicherungen zahlen. Auch eine Reiseabbruchversicherung greift nur dann, wenn eine Erkrankung im Urlaub eintritt. Falls die Versicherungsbedingungen aber eine Pandemieklausel enthalten, können die Kosten für den Reiseabbruch nicht geltend gemacht werden.
Beratung und eine Checkliste zur Reiseplanung im aktuellen Corona-Jahr bieten die örtlichen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW während des Lockdowns telefonisch oder per E-Mail. Details zu den Kontaktdaten der Beratungsstellen vor Ort finden Ratsuchende im Internet unter https://www.verbraucherzentrale.nrw/beratung-vor-ort.
Die Checkliste und weitere hilfreiche Hinweise rund ums Reisen trotz Corona gibt’s ebenfalls online unter https://www.verbraucherzentrale.nrw/reiseaerger.

Quelle: Verbraucherzentrale Nordhrein-Westfalen

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