Gesetzliche Krankenkassen winken bei Hotelkosten ab
Da hat man sich auf den Urlaub gefreut, wunderschöne Tage in der Sonne verbracht, doch dann ist nach dem PCR-Test vor Abflug plötzlich Schluß mit lustig. Der Test fällt positiv aus, die Airline verweigert den Rücktransport nach Deutschland, es winkt die Quarantäne am Urlaubsort. Auch wenn es zum Beispiel auf Mallorca ein eigenes Corona-Quarantäne-Hotel gibt, bleibt die Frage, wer für die Hotelkosten aufkommt.
Gegenüber der Presseagentur dpa erklärte Florian Lanz, Sprecher des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenkassen, das diese Kosten weder zum Leistungspaket der Europäischen Krankenversicherungskarte, noch als Kostenerstattung bei einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet werden können, da „ein Hotel, in dem die Quarantäne nach einem positiven Test vor Abreise in der Regel stattfindet, kein Leistungserbringer des spanischen öffentlichen Gesundheitssystems ist.“ Ist der behandelnde Arzt bei einer eventuell nötigen medizinischen Versorgung oder gar eine Behandlung dem öffentlichen Gesundheitssystem zuzurechnen, werden diese Kosten allerdings selbstverständlich übernommen.
Dann könnte aber doch eine Auslandskrankenversicherung greifen, die man rechtzeitig vor Urlaubsantritt abgeschlossen hat. Diese Versicherung braucht jedoch auch nicht zu zahlen, wenn bereits eine Reisewarnung vorliegt. Dann werden zwar wieder die Behandlungskosten, nicht aber die Kosten einer Quarantäne-Unterbringung im Hotel übernommen. Allerdings gibt es auch Auslandskrankenversicherungen auf dem Markt, die Corona-Erkrankungen einschließen und damit auch die Unterbringung in Quarantäne-Hotels einschließen.
Wenn die Krankenkassen ausfallen, dann sollte doch wenigstens der Reiseveranstalter zur Kasse gebeten werden können. Doch auch da winken die Betroffenen ab: Was bei einem positiven Befund mit dem Urlauber passiert, läuft nach den infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes ab. So bleibt nur der eigene Geldbeutel als Zahlungsquelle übrig. Nach Ansicht der Redaktion „finanztip“ muss allerdings bei Pauschalreisenden der Reiseveranstalter die zusätzlichen Kosten übernehmen, zumindest für die ersten drei Nächte (§ 651k Abs. 4 BGB). Aber auch wer individuell unterwegs ist, sollte seine Unterkunft zunächst an die örtlichen Behörden verweisen.
Da kommt es also auf das Urlaubsland an. Einige bieten den Touristen dabei einen klaren Schutz, wie zum Beispiel die Dominikanische Republik: Die kostenlose Covid-19-Versicherung für Touristen umfasst die Übernahme der Kosten für medizinische Versorgung sowie gesundheitsbedingte Aufenthaltsverlängerungen im Falle einer Covid-19-Infektion. Im Einzelnen zählen dazu: ambulante Arztbesuche, Krankenhausaufenthalte, Medizin, Aufenthaltsverlängerungen aufgrund medizinischer Notfälle, Betreuung durch Spezialisten, der Besuch verschiedener Gesundheitszentren im gesamten Land, Notfalltransport, Krankenhauskosten und Zusatzkosten durch Flugänderungen.
Wer also befürchtet, im Urlaub mit Covid-19 angesteckt zu werden, sollte daher eine Reise ins Ausland vermeiden. Bereits gebuchte Reisen lassen sich oft stornieren, doch auch da wollen Reiseveranstalter vermehrt eine Stornierung nicht mehr kostenlos akzeptieren. Sie argumentieren, dass Reisewarnungen seit einem Jahr keine unvorhersehbare Ereignisse mehr seien.
Quelle: div
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