Europäischer Gerichtshof bestärkt erneut Recht auf Entschädigung
Bisher argumentierten Fluggesellschaften mit dem Begriff „außergewöhnlicher Umstand“, wenn ein Streik des Personals ihre Flieger am Boden hielt und Passagiere deswegen Entschädigungen forderten. Das oberste europäische Gericht (EuGH) vertritt aber die Auffassung, dass es für die Fluggesellschaften vorhersehbar ist, wenn der Betrieb bestreikt wird (Rechtssache C-613/20).
Geklagt hatte ein Verbraucher, dessen Flug von Salzburg nach Berlin von Eurowings streikbedingt gestrichen wurde. Da Reisende die Möglichkeit haben, bei kurzen Flügen bis zu 250 Euro einzufordern, wenn ihre Verbindung gestrichen oder stark verspätet ist und keine angemessene Alternative angeboten wird, hatte der Mann diese Summe von der Fluggesellschaft eingefordert.
Eurowings hatte die Zahlung verweigert und dies mit dem „außergewöhnlichen Umstand“ begründet. Dieser ist aber nach der EU-Fluggastrechteverordnung klar definiert. Danach ist eine Annullierung nur dann ohne Entschädigung machbar, wenn zwischen Annullierung und Flug mindestens zwei Wochen liegen oder sich die Annullierung "auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären". Für das oberste europäische Gericht gilt es aber als vorhersehbar, dass selbst wenn nur eine Muttergesellschaft zum Streik aufruft, auch Beschäftigte anderer Konzernteile sich diesem Streik anschließen. Wie jeder Arbeitgeber kann auch eine Fluggesellschaft, deren Beschäftigte für bessere Arbeitsbedingungen streiken, "nicht behaupten, es habe keinerlei Einfluss auf diese Maßnahmen". Sie hat grundsätzlich die Mittel, sich darauf vorzubereiten und damit die Folgen gegebenenfalls abzufangen, so dass die Ereignisse zu einem gewissen Grad beherrschbar bleiben."
Damit folgt der EuGH seiner Linie, die er bereits im März mit einem Urteil festlegte: Damals hieß es, eine Fluggesellschaft könne nicht argumentieren, dass ein Streik ein außergewöhnlicher Umstand sei, insbesondere wenn dieser sich an geltendes Recht halte. Wenn sich der Arbeitskampf darauf beschränkt, etwa Gehaltserhöhungen oder bessere Arbeitszeiten durchzusetzen, sei dieser "Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit dieses Unternehmens" (Rechtssache C-28/20).
Quelle: div
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