Beweispflicht liegt beim Passagier

Bundesgerichtshof urteilt zur Flugverspätung
Nach der EU- Fluggastrechteverordnung muss eine Luftfahrtgesellschaft, deren Flug mehr als drei Stunden Verspätung hat, innereuropäisch den Passagieren 400 Euro Ausgleichzahlung leisten. Doch wann sind die drei Stunden überschritten? Genau darum ging es jetzt in einem Fall, der vor dem Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt wurde.

Wegen eines technischen Defekts verzögerte sich der Abflug einer Maschine von Bremen nach Teneriffa um rund drei Stunden. Damit lag das Verschulden eindeutig bei der Luftfahrtgesellschaft. Allerdings, argumentierte die Airline, wurde dabei nicht die Zeit von drei Stunden überschritten. Die planmäßige Landung war für 15:25 Uhr vorgesehen, nach Ansicht der Kläger aber erst um 18:35 Uhr geschehen. Nach den Angaben im Bordbuch, soll das Flugzeug aber bereits um 18:20 Uhr seine Parkposition erreicht haben und die Türen vor 18:25 Uhr geöffnet worden sein.

Der BGH stellte nun in seinem Urteil (Az.: X ZR 94/20) fest, dass die Fluggesellschaft nicht dazu verpflichtet ist, den genauen Zeitpunkt der Türöffnung zu dokumentieren. Doch genau darauf kommt es an, auf den Zeitpunkt, zu dem die Flugzeugtüren geöffnet werden. Denn das ist der Zeitpunkt, ab dem ein Aussteigen möglich ist. Es bleibe daher den Passagieren überlassen, die Türöffnung zu dokumentieren und damit die Verspätung zu belegen und zu beweisen. Da dies im vorliegenden Fall nicht möglich war, gingen die Passagiere leer aus und erhielten keine Ausgleichszahlung.

Quelle: div

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