Urteil reglementiert Höhe
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat der Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Thomas Cook Touristik Recht gegeben, wonach die Reisekostenanzahlungen unangemessen hoch sind. Die Richter waren der Überzeugung, das 20 Prozent des Reisepreises durchaus genügen, da bereits ein Viertel ein wesentlicher Teil der Kosten sei. Der Bundesgerichtshof hatte nämlich im Jahr 2006 ein Urteil gefällt, wonach Zahlungen wesentlicher Teile des Reisepreises erhebliche Zeit vor dem Reisebeginn eine unangemessene Beteiligung darstellt.
Auch die Zahlungsfrist wurde von den Frankfurter Richtern festgelegt: Angemessen ist ein Zeitraum von 4 Wochen vor Reisebeginn für den Restpreis. Mit den üblichen 6 Wochen würde dem Verbraucher zu frühzeitig das Druckmittel des Zurückbehaltungsrechts genommen.
Klauseln zu Stornopauschalen sind nur wirksam, wenn sie unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs festgesetzt werden. Es lasse sich nicht feststellen, dass sich TC Touristik an diesem Maßstab orientiert hat. Das Unternehmen behält sich vor, bei einem Rücktritt des Reisenden die Höhe der Entschädigung ohne Rücksicht auf die Pauschale zu berechnen, wenn der Schaden diese übersteigt. Deshalb wäre es unredlich, umgekehrt Pauschalen zu vereinbaren, die deutlich über dem zu erwartenden Schaden liegen.
OLG Frankfurt am Main vom 16.01.2014 (16 U 78/13)
LG Frankfurt am Main vom 28.3.2013 (2-24 O 196/12)
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Weitere Informationen unter: https://www.vz-nrw.de
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