Gericht bestätigt Ansicht von Fluggesellschaften
Wer 18 Minuten später als die angekündigte Boarding-Zeit am Gate erscheint, hat keinen Anspruch auf Mitnahme, auch wenn sich der Abflug der Maschine aus welchen Gründen auch immer, deutlich verzögert. Zu dieser Ansicht kam das Amtsgericht München, das eine Klage gegen einen Münchner Reiseveranstalter auf Erstattung von Kosten, die durch eine ersatzweise Buchung eines verpassten Hinflugs entstanden waren, rechtskräftig abwies (Aktenzeichen 275 C 17530/19).
Eine Dame hatte mit ihrem Begleiter Pauschalreise nach Ägypten zum Preis von 2.732 Euro gebucht. Auf den Flugtickets waren die Boarding-Time mit 16:55 Uhr und die Abflugzeit mit 17:25 Uhr angegeben. Sie erreichte das Gate aber erst um 17.14 Uhr, da war das Boarding seit einer Minute abgeschlossen und es wurde ihr der Zugang verwehrt. Dennoch startete der Flieger erst um 17 Uhr 39 und damit 14 Minuten später als angekündigt. Die Klägerin buchte daraufhin für sich und ihren Mitreisenden bei einer anderen Fluggesellschaft einen Ersatzflug und zahlte dafür 1.220 Euro. Dierse Summe wollte sie vom Reiseveranstalter erstattet bekommen.
In der Urteilsbegründung erklärte die Richterin, das die Boarding-Time für die Klägerin ersichtlich um 16:55 Uhr war. Es stehe der jeweiligen Airline frei, den Schluss des Boardings entsprechend ihren Abläufen und den noch zu tätigenden Vorbereitungsmaßnahmen selbst zu bestimmen, so die Richterin. Würde ein genereller Anspruch auf verspätetes Boarding bestehen, wäre "eine erhebliche Störung des Flugverkehrs zu erwarten". Wer also 19 Minuten nach Beginn des Boarding erst am Gate erscheine sei „insoweit nicht mehr rechtzeitig“, heißt es.
Quelle: div
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