Krank im Hochrisikogebiet

Was zahlt meine Versicherung?
Wer Urlaub in einem vom Auswärtigen Amt als „Hochrisikogebiet“ ausgewiesenen Land macht und dabei erkrankt, kann nicht sicher sein, das seine Auslandsreisekrankenversicherung auch für die Kosten grade steht, die entstehen.
Etwa jeder Dritte hat eine Auslandsreisekrankenversicherung. Für rund zehn Euro pro Jahr lässt sich damit das Risiko absichern, dass man bei Krankheit im Urlaub nicht auf zusätzlichen Behandlungskosten sitzen bleibt. Doch Vorsicht: Nicht alle Auslandsreisekrankenversicherungen zahlen ohne Wenn und Aber, wenn Reisende sich in Hochrisikogebieten aufhalten. Manche Versicherer leisten grundsätzlich nicht, andere wiederum nur dann nicht, wenn die Behandlung im Zusammenhang mit COVID-19 steht. „Verbraucher können ohne den richtigen Versicherungsschutz auf hohen Kosten sitzen bleiben, wenn sie in einem Hochrisikogebiet erkranken oder einen Unfall erleiden“, erklärt Rita Reichard, Versicherungsexpertin bei der Verbraucherzentrale NRW.

Wie prüft man die eigenen Vertragsbedingungen?
Wer schon eine Auslandsreisekrankenversicherung hat, sollte sich die bestehenden Bedingungen anschauen. Versicherte finden die entsprechende Klausel in der Regel in den Versicherungsbedingungen unter der Überschrift „Wann leisten wir nicht“ oder „Allgemeine Ausschlüsse“ oder Ähnlichem. Heißt es dort zum Beispiel „Nicht versichert sind Reisen in Länder, für die die Regierung deines Wohnsitzlandes eine Reisewarnung ausgesprochen hat“, habe ich keinerlei Versicherungsschutz, wenn ich im Urlaubsland erkranke - unabhängig davon, ob ich mir ein Bein breche oder aufgrund einer Infektion mit Covid-19 erkranke. Manche Versicherer unterscheiden auch zwischen einer COVID-19-bedingten Reisewarnung und einer Reisewarnung aus anderweitigen Gründen.
Lässt sich eine bestehende Versicherung nachträglich erweitern?
Teilweise sehen ältere Versicherungsverträge Ausschlüsse bei Pandemien oder bei Reisewarnungen vor, jüngere Verträge beim gleichen Versicherer mitunter nicht. In diesem Fall lohnt eine Rücksprache beim Versicherer, ob nicht der alte Tarif auf neuere Bedingungen umgestellt werden kann.
Wer sollte eine neue Police abschließen?
Sofern schon eine Auslandskrankenversicherung besteht – häufig auch über eine Kreditkarte – sollte prüfen, ob wichtige Kernleistungen enthalten sind. Falls nicht, ist der Abschluss einer weiteren Versicherung anzuraten. Eine Doppelversicherung schadet nicht, muss aber im Versicherungsfall angegeben werden. Grundsätzlich ist für alle gesetzlich Versicherten der Abschluss sowohl bei Reisen innerhalb der EU als auch für außereuropäische Reisen dringend anzuraten. Aber auch für alle privat Krankenversicherten gilt, dass die PKV-Tarife nicht immer sämtliche Kosten im Ausland abdecken. Insbesondere der Rücktransport nach Deutschland ist häufig nicht versichert.


Was ist in der Auslandskrankenversicherung grundsätzlich versichert?
Die Versicherung übernimmt bei Krankheit oder Unfallfolgen die Kosten eines Arztbesuchs („ambulante Heilbehandlung”), ärztlich verordnete Arznei-, Verbands- und Heilmittel, Krankenhausaufenthalte (Operationen, Krankenhausleistungen, einschließlich Krankenpflege, Unterkunft und Verpflegung), schmerzstillende Zahnbehandlungen, den Transport zum nächsterreichbaren Arzt oder Krankenhaus und zurück in die Unterkunft sowie einen medizinisch notwendigen und ärztlich angeordneten Rücktransport ins Inland und die Überführung im Todesfall oder die Bestattungskosten im Ausland. Beim Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung sollte darauf geachtet werden, dass keine Selbstbeteiligung enthalten ist sowie keine Obergrenze für Behandlungskosten festgelegt ist. Auch der Geltungsbereich für das eigene Reiseziel sollte geprüft werden.
Weiterführende Infos und Links zu Auslandsreisekrankenversicherungen gibt es hier: https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/10713

Quelle: Verbraucherzentrale NRW

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