Gericht billigt Anspruch auf höherwertige Klasse
Wenn eine Fluggesellschaft einen Flug storniert, dann haben die Passagiere das Recht auf eine entsprechende Ersatzbeförderung. Der Fluggast darf sich auch selbst um einen Ersatzflug kümmern und sich die Kosten dafür von der Arline erstatten lassen, wenn diese keine Ersatzbeförderung anbietet.
Genau dies ist dem Kläger passiert: Er hatte einen Flug von Singapur nach Deutschland gebucht, den die Airline aber stornierte. Trotz Nachfrage per e-Mail und Telefon wie er denn jetzt nach Deutschland zurückkehren könnte , erhielt er keine Antwort. Da zu dieser Zeit auch noch die Schließung von Flughäfen wegen Corona drohten, entschloß sich der Kläger einen Tag vor dem geplanten, aber eben von der Airline stornierten Flug, sich selbst um einen Rückflug zu kümmern. In der kurzfristigen Zeit fand er nur noch Sitzplätze in der Business-Klasse und damit ja höherwertig als sein ursprünglich für die Premium-Eco vorgesehenes Ticket.
Die Airline erstattete ihm später die Kosten für den entgangenen Premium-Eco-Klasse-Flug , nicht aber die Mehrkosten, die ihm durch die Buchung in der Business-Klasse bei einer anderen Airline entstanden waren. Seiner Klage gab nun das Landgericht Köln (Az.: 4 O 440/20) Recht. Die Airline sei in diesem Fall schadenersatzpflichtig. Der Mann habe einen Anspruch auf Erstattung der Kosten im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung . Dem stehe weder der andere Abflugort noch die höhere Sitzklasse entgegen. Das nicht erfolgte Angebot der Airline für zeitnahe Ersatzflüge stellt laut Gericht eine Pflichtverletzung dar.
Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“ (Ausgabe 5/2022).
Quelle: ReiseRecht aktuell
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