Neues Urteil bei der Bettensteuer
In einem einstweiligen Verfügungsverfahren hat das Oberlandesgericht Köln festgelegt, das dem gast immer der Übernachtungspreis einschließlich aller Preisbestandteile angezeigt werden muss, das beinhaltet auch die Bettensteuer. Das Oberlandesgericht bestätigt damit nach einem Bericht von Tophotel.de eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln gegen das Portal Booking.com, welches bis dato die Bettensteuer nicht flächendeckend in den Endpreis inkludierte. „Losgelöst vom Sinn der Bettensteuer, den wir durchaus hinterfragen, hat das Oberlandesgericht Köln nun eine einheitliche Vorgehensweise festgesetzt. Auch wir lehnen die Bettensteuer aufgrund ihrer Komplexität und schlechten Praktikabilität ab. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass wir uns an geltendes Recht halten müssen“, sagt Dr. Johannes Fuhr, Mitglied der HRS Geschäftsleitung, und verweist auf Paragraph 1 der Preisangabenverordnung.
Hotels und Portalen, die sich nicht an diese Regelung halten, drohen gerichtliche Verfahren – bei Verstoß gegen eine gerichtliche Untersagung in der Regel eine Ordnungsstrafe.
Weitere Infos unter: https://www.tophotel.de
Quelle: tophotel.de
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