Europäischer Gerichtshof kundenfreundlich beim Begriff „rechtzeitig“
Was hat man unter dem Begriff „rechtzeitig“ zu verstehen, wenn es um Flugstreichungen geht. Nach der Europäischen Fluggastrecht-Verordnung gilt eine Frist von zwei Wochen.Informiert eine Airline seine Passagiere über eine Annullierung nicht mindestens 14 Tage vorher, stehen den Passagiere neben den Ticketkosten auch Ausgleichszahlungen zu.
Und wie genau diese Informationspflicht greift, hat jetzt der Europäischen Gerichtshofs (EuGH) mit Aktenzeichen C 307-21, ECLI:EU:C2022:729 festgelegt. Selbst wenn die Airline rechtzeitig per e-Mail informiert, so ist in der neuesten Ausgabe von „ReiseRecht aktuell“ zu lesen, muss sie auch noch sicher sein, das die Meldung den Fluggast auch erreicht. Im zu verhandelnden Fall hatten die Passagiere über eine Online-Flugsuchmaschine gebucht. Das Online-Portal hatte aber versäumt, die richtigen Kontaktdaten der Reisenden an die Airline weitergegeben, dafür aber eine andere E-Mail-Adresse.
Als nun der Flug annulliert wurde, informierte die Fluggesellschaft per e-Mail genau an das angegebene Postfach, das aber die Passagiere nicht erreichte.
Die erfuhren erst beim Versuch eines Online-Check-In an Vorabend des Abflugs von der Annullierung. Daher klagten sie auf Entschädigungszahlungen, und am Ende der gerichtlichen Auseinandersetzungen gab ihnen der EuGH Recht. Gleiches gilt übrigens auch, wenn die Airline lediglich den Reisevermittler mindestens zwei Wochen vorher über die Annullierung informiert – und dieser die Information nicht binnen der Frist an sie weitergibt.
Quelle: Div
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