Preisminderung durch Corona-bedingte Einschränkungen

Der Europäische Gerichtshof stärkt auch hier die Rechte der Urlauber
In der vergangenen Woche hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein erstaunliches Urteil gefällt: Pauschalreisende können unter bestimmten Umständen ihr Geld zurückverlangen, wenn die Reise von Corona-Maßnahmen durchkreuzt wurde.

Grundlage der Entscheidung der Luxemburger Richter war ein Fall aus Deutschland. Dort wollten Urlauber nur noch 30 Prozent des Reisepreises bezahlen, weil sie kurz nach Ankunft bei ihrer gebuchten Pauschalreise auf die Kanarischen Inseln einiges an Einschränkungen hinnehmen mussten. So wurden Corona-bedingt die Strände gesperrt und eine Ausgangssperre verhängt. Damit nicht genug, wurde im Hotel der Zutritt zu Pools und Liegen verboten, das Animationsprogramm wurde komplett eingestellt. Der Reiseveranstalter wies allerdings eine Preisminderung zurück, weil er in Cornona-bedingten Einschränkungen ein «allgemeines Lebensrisiko» sieht, für das er als Reiseveranstalter nicht haftbar gemacht werden kann.

Das Landgericht München bat den EuGH zu klären, ob die Corona-Maßnahmen, die zu den Einschränkungen auf Gran Canaria geführt hatten, vertragswidrig waren. Dies ist deswegen wichtig, weil nach den EU-Gesetzen Urlauber dann einen Anspruch darauf haben, dass der Preis für die Reise reduziert wird, wenn die Pauschalreise nicht vertragsgemäß erfüllt wurde.

Und für die Luxemburger Richter waren diese Fakten vertragswidrig:
die Reiseveranstalter haften, unabhängig davon, ob ihnen die Probleme zugerechnet werden können. Auch die Einlassung der Beklagten, am Heimatort hätten zum selben Zeitpunkt ähnliche Corona-Einschränkungen gegolten, ließen die Richter nicht gelten.
Jetzt muss das Landgericht München auf Grundlage der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshof auf eine eigene Entscheidung kommen.

Quelle: EuGh

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