Wenn Kreuzfahrtschiffe die Route ändern
Zwar schreiben die Kreuzfahrt-Reedereien in ihre Reisebedingungen, das eine Routenänderung der gebuchten Kreuzfahrt jederzeit möglich ist, doch müssen Kunden einer solchen Reise das Ansteuern eines anderen als den vorgesehenen Hafen nicht akzeptieren. In dem verhandelten Fall sollte eine siebentägige Mittelmeerkreuzfahrt von Antalya über Limassol auf Zypern, Port Said in Ägypten, Heraklion in Griechenland und Marmaris in der Türkei führen. Aufgrund von Unruhen in Ägypten entschied sich die Reederei, den Hafen Port Said nicht anzulaufen. Als Ausweichhafen wurde Aschdod in Israel angesteuert. Die Kläger argumentierten vor Gericht, Port Said sei für sie ein entscheidendes Kriterium der Reise gewesen. Deshalb forderten sie eine Minderung des Reisepreises um 60 Prozent und Schmerzensgeld in Höhe von 400 Euro. Die Reederei zahlte den Klägern lediglich 200 Euro.
Zwar gab das Amtsgericht Rostock (AZ: 47C243/13) der Reederei nur in Bezug auf die Höhe des Schadensersatzes Recht, stellte aber klar, das das Abweichen von einer Reiseroute einen Mangel darstellt, der jedoch in diesem Fall nicht so massiv ist, dass er die ganze Reise beeinträchtigte. Den Passagieren steht eine Minderung des Reisepreises für die betreffenden Tage zu. Weitere Ansprüche wie zum Beispiel Schadenersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit haben sie jedoch nicht.
Quelle: Reiserecht aktuell
Share on Facebook