Airlines müssen auch Ersatzflüge anderer Fluglinien anbieten

Urteil des Bundesgerichtshof stärkt Passagierrechte
Mit seinem neuesten Urteil (Az. X ZR 109/23) stärkt der Bundesgerichtshof (BGH) die recjhte von Passagieren. Danach muss nach dem Ausfall eines Fluges von der jeweiligen Fluggesellschaft nicht nur ein Ersatzflug der eigenen Linie, sondern auch mögliche Flüge anderer Fluggesellschaften zum selben Ziel angeboten werden.

Im vorliegenden Fall wollte ein Passagier im Juli 2019 mit Easyjet von Berlin-Tegel nach Düsseldorf fliegen. Flug und Rückflug wurden aber annulliert. Easyjet bot mehrere Ersatzflüge an, einen noch am selben Tag, andere an späteren Tagen. Der Mann wählte aber lieber die Bahn und verlangte eine Entschädigung von 250 Euro, die er auf das Fluggastrechtportal Flightright übertrug.
Dieses klagte, bekam vor dem Amtsgericht Berlin auch Recht, doch das zweitinstanzliche Landgericht hob das urteil wieder auf: Außergewöhnliche Umstände hätten vorgelegen. Der vorangegangene Flug sei wegen eines Gewitters verspätet gewesen. Ein Rückflug von Düsseldorf nach Berlin sei wegen des Nachtflugverbots nicht möglich gewesen. Zudem habe es an einsatzbereitem Personal gemangelt.

Diese Beurteilung des Landgerichts hielt der Überprüfung durch den BGH in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Eine Airline müsse auch dann früher ankommende Ersatzflüge anderer Unternehmen als Ausgleich anbieten, wenn sie selbst noch am selben Tag fliege.
Das gelte nur dann nicht, wenn es keine früheren Flüge anderer Airlines gibt, oder es für die Airline nicht tragbar sei, diese zu finden und anzubieten. Nachweisen müsse das die Fluggesellschaft selbst.

Quelle: div

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