Sternchen allein genügt nicht

Urteil zu Reisepreis-Angaben
Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte eine Entscheidung des Landgericht Koblenz, wonach der komplette Endpreis in der Werbung angegeben werden muss. Dazu zählen auch Leistungen von Dritten, die obligatorisch anfallen.
Im vorliegenden Fall wurde Klage erhoben, da ein Veranstalter in einer Zeitschrift eine Kreuzfahrt bewarb, dabei beim hervorgehobenen Preis die bei Kreuzfahrten üblichen und obligatorischen Trinkgelder nicht einrechnete. Diese Servicegebühr wurde mit Sternchen extra angegeben.
Für die Richter des Oberlandesgerichts Koblenz stellt diese Anzeige einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und die Preisabgabenverordnung dar. Sie wiesen damit die Berufung des Reiseveranstalters am Mittwoch rechtsgültig ab.
Serviceentgelte seien feste Preisbestandteile und kein freiwilliges Trinkgeld. Sie nur durch einen Sternchenhinweis kenntlich zu machen, reiche nicht aus, um für die notwendige Preisklarheit und -wahrheit zu sorgen

Quelle: Spiegel online

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