Neue Regelung gilt ab 19. Juni
Ab dem 19. Juni 2025 müssen alle Freizeitfahrzeuge mit fest eingebauten Flüssiggasanlagen – dazu zählen Wohnmobile, Wohnwagen und Caravans – eine gültige Gasprüfung nach dem technischen Standard DVGW G 607 vorweisen. Die Prüfung ist alle zwei Jahre vorgeschrieben und erfolgt unabhängig von der Hauptuntersuchung. Diese Prüfung war bisher bei Wohnanhängern (Caravans) freiwillig, bei Wohnmobilen nur dann vorgeschrieben, wenn die Gasheizung während der Fahrt genutzt wurde. Künftig gilt die Prüfung für alle Fahrzeuge mit Flüssiggasanlagen – und zwar unabhängig davon, ob die Anlage während der Fahrt genutzt wird oder nicht.
Hintergrund ist das hohe Sicherheitsrisiko, das von alten, beschädigten oder unsachgemäß gewarteten Gasanlagen ausgeht. „Flüssiggas im Camper ist zwar praktisch, aber bei defekten Anlagen hochgefährlich“, warnt Frank Schneider, Experte für Fahrzeugtechnik beim TÜV-Verband. „Die neue Regelung bringt mehr Klarheit und mehr Sicherheit – für die Fahrzeughalter, ihre Mitreisenden, aber auch für Nachbarn auf dem Campingplatz und Rettungskräfte im Ernstfall.“
Die Prüfung darf ausschließlich von anerkannten Sachkundigen durchgeführt werden – etwa an TÜV-Prüfstellen, in Fachwerkstätten oder durch mobile Prüfdienste. Im Rahmen der Prüfung wird die gesamte Gasanlage auf Dichtheit und Funktionstüchtigkeit kontrolliert. Dazu gehören die Gasleitungen, Anschlüsse, Geräte wie Kocher oder Heizungen sowie sicherheitsrelevante Bauteile wie Sicherheitsventile, Absperreinrichtungen und Abgasführungen. Auch die Halterung der Gasflaschen, Lüftungsöffnungen im Gaskasten und das Vorhandensein elektrischer Einrichtungen im Gasraum werden überprüft. Wichtig für alle Fahrzeughalter: Gasschläuche und Regler müssen spätestens nach zehn Jahren ausgetauscht werden, auch wenn sie noch funktionieren.
Bußgeld bis 60 Euro
Die gesetzliche Pflicht zur Gasprüfung gilt ab dem 19. Juni 2025 – dann endet die zwölfmonatige Übergangsfrist. Wer der Prüfpflicht nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Bei einer Fristüberschreitung von 2 bis 4 Monaten wird ein Bußgeld in Höhe von 15 Euro fällig, bei 4 bis 8 Monaten 25 Euro und bei mehr als 8 Monaten 60 Euro.
Mehr unter https://www.tuev-verband.de
Quelle: TÜV-Verband
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