Fernhandelsgesetz gilt nicht bei Reiseverträgen
Da wollte doch ein Kunde ganz schlau sein: seine über ein Internetportal gebuchte Reise nach Zypern ohne Reiserücktrittsversicherung widerrief er nach wenigen Tagen. Der Veranstalter kündigte den reisevertrag und stellte Stornokosten von 90 Prozent des Reisepreises in Rechnung, da der Reiseantritt in weniger als 14 Tagen vorgesehen war. Der Kunde weigerte sich zu zahlen, da er ja nicht die Reisestorniert habe, sondern lediglich den Vertrag widerrufen habe. Diese Argumentation teilte das Amtsgericht Idstein nicht ( AZ: 31C201/13823)):
Grundsätzlich sei ein Reisevertrag von den Regelungen über Fernabsatzgeschäfte ausgeschlossen, so das Gericht. Ein Recht auf Widerruf gebe es deshalb nicht. Das liegt daran, dass die Leistungen einer Reise - etwa Beförderung und Unterbringung - vom Veranstalter zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt zu erbringen sind. Darüber hinaus handele es sich bei der Erklärung des Beklagten um einen Rücktritt von der Reise, auch wenn das Wort „Rücktritt” nicht benutzt werde.
Quelle: Aachener Zeitung
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