Neues Urteil zu Ersatzhotels
Wenn bei einer gebuchten Reise ein bestimmtes Hotel gebucht wurde, dann hat der Gast auch darauf Anspruch in exakt diesem Hotel untergebracht zu werden. In einem neuen Urteil sprach das Landgericht Frankfurt (AZ:2-24S199/11) dem Urlauber nicht nur die Rechtmässigkeit seiner Kündigung des Reisevertrages zu, sondern auch gleich noch eine Entschädigung für 3 schlechte Ferientage.
Ein Pärchen war zu einem Urlaub ins ägyptische Hurghada aufgebrochen und schon vom Flughafen aus mit einem Shuttleservice in ein anderes als das gebuchte Hotel gefahren worden. Damit war das Pärchen nicht einverstanden und bestand darauf, ins gebuchte Hotel chauffiert zu werden. Dies war aber wegen Überbuchung nicht möglich. Es verbrachte daraufhin 3 Tage in einem Hotel, das weder von der Qualität, der Ausstattung und der Lage dem Standard des gebuchten Hotels entsprach, und flog bei erster Gelegenheit wieder nach Hause.
Das Gericht stellte fest, dass die Unterbringung in einem anderem als dem gebuchten Hotel einen erheblichen Reisemangel darstellt und zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Es ist dabei unwichtig, ob das Ersatzhotel in Qualität, Lage und Ausstattung dem gebuchten entspricht. Der Gast muss keine Begründung für die Nicht-Akzeptanz des Ersatzhotels angeben. Wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift «ReiseRecht aktuell»berichtet, hat das Gericht ebenfalls geurteilt,dass das Pärchen eine Entschädigung für die Zeit der Unterbringung im Ersatzhotel erhält. Sie wurde dem Pärchen anteilig zum Reisepreis für diese 3 Tage zuerkannt.
Quelle: ReiseRecht aktuell
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