Anerkennungsurteil des Bundesgerichtshof
Kläger vor dem Bundesgerichtshof buchten bei einem Luftverkehrsunternehmen Flüge von Düsseldorf nach Fuerteventura und zurück. Der Rückflug sollte am um 17.25 Uhr durchgeführt werden. Drei Tage vor dem Abflugtermin informierte die Fluggesellschaft die Kläger, dass der Flug auf 8.30 Uhr vorverlegt worden sei. Die Kläger sind der Auffassung, die Vorverlegung des Fluges um etwa neun Stunden begründe eine Verpflichtung der Beklagten zur Ausgleichzahlung, weil die Flugzeitänderung eine Annullierung gewesen sei, zumindest aber einer deutlichen Verspätung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes gleichgestellt werden müsse. Dafür wollten sie eine Entschädigung von 400 Euro.
Der Bundesgerichtshof hatte vor Verhandlungsbeginn darauf hingewiesen, dass jedenfalls in einer mehr als geringfügigen Vorverlegung eines geplanten Fluges durch das Luftverkehrsunternehmen eine – mit dem Angebot einer anderweitigen Beförderung verbundene – Annullierung des Fluges liege. Für eine Annullierung sei kennzeichnend, dass das Luftverkehrsunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung endgültig aufgebe, auch wenn die Passagiere auf einen anderen Flug verlegt würden. Die ursprüngliche Flugplanung werde auch dann aufgegeben, wenn ein Flug – wie im Streitfall – um mehrere Stunden "vorverlegt" werde. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Anerkenntnisurteil vom 09.06.2015 klargestellt (Az.: X ZR 59/14).
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