Kein teures Hotel bei Flugverspätung
Die Zweckmäßigkeit steht bei dem neusten Urteil des Amtsgerichts Frankfurt (Az.: 30 C 1275/12 [71] im Vordergrund. Bei Umbuchung oder Verspätung eines Fluges, ist die Fluggesellschaft lediglich dazu verpflichtet, ein einfaches Hotel für die Passagiere zu zahlen. Zu den Vorraussetzungen zählen nur die Möglichkeiten zum Schlafen und der Körperpflege sowie ein Frühstück.
Im aktuellen Fall klagten Reisende, deren Rückflug von Dubai um einen Tag verschoben wurde. Während des Urlaubes residierten Sie in einem 5-Sterne-Hotel. Für die ungeplante Extra-Nacht bot Ihnen die Fluggesellschaft ein einfaches Hotel in rund 2 Stunden Fahrt vom Flughafen an. Die Reisenden lehnten dies ab und buchten selbst eine Unterkunft in der Nähe des Flughafens.
Die Klage, dass die Fluggesellschaft die Kosten für die zusätzliches Nacht im selbstgewählten Hotel bezahlten muss, wurde jedoch abgelehnt, wie die Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“ berichtet.
Weder über Qualität noch über Entfernung zum Flughafen macht die EU-Fluggastrechteverordnung Angaben. Nur die Mindeststandards müssen erfüllt werden. Auch die Unterkunft die vorher im Urlaub genutzt wurde ist kein Vergleich.
Weitere Informationen finden Sie in der aktuellen Ausgabe von „ReiseRecht aktuell“
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