Aussteigen, nicht nur landen!

Neues Urteil bei Flugverspätungen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat das Recht von Passagieren auf Entschädigung bei Flugverspätungen gestärkt. Ausschlaggebend für das Ausmaß einer Verspätung ist, wann nach der Landung mindestens eine Tür der Maschine geöffnet wird, urteilten die Richter in Luxemburg
( Aktenzeichen C-452 /13). Erst dann gilt das Flugzeug als offiziell angekommen.
Die Richter des EuGH hatte ja schon 2009 entschieden, dass Passagiere bei einer Annullierung ihres Fluges oder ab einer Verspätung von drei Stunden eine pauschale Ausgleichsleistung verlangen können, die je nach Entfernung 250, 400 oder 600 Euro beträgt.
Genau darum ging es beim Streit eines Fluggastes mit der Fluggesellschaft Germanwings: Wann genau sind die 3 Stunden tatsächlich überschritten?
Germanwings hatte argumentiert, dass die Räder des Flugzeugs auf der Landebahn nur zwei Stunden und 58 Minuten später als geplant beim beanstandeten Flug aufgesetzt habe, also innerhalb der entscheidenden Drei-Stunden-Frist. Die Parkposition war nach drei Stunden und drei Minuten erreicht worden, und erst danach wurden die Türen geöffnet.
Die Richter hielten dagegen, dass Reisende "aus technischen und aus Sicherheitsgründen" nur eingeschränkt mit der Außenwelt kommunizieren können, solange die Türen des Flugzeugs geschlossen sind. "Unter solchen Umständen können sich die Fluggäste nicht weiter um ihre persönlichen, familiären, sozialen oder beruflichen Angelegenheiten kümmern." Ein Aufenthalt im Flugzeug über die normale Flugzeit hinaus stelle daher "verlorene Zeit" dar. Dies sei erst anders, wenn Reisende den Flieger verlassen könnten.
Nach dem Luxemburger Urteil muss Germanwings dem Fluggast nun eine Entschädigung von 250 Euro bezahlen.

Quelle: EuGH

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