Fernsehen im Wohnmobil kostet


Auch am Zweitwohnsitz werden TV-Gebühren fällig
Unzählige Bundesbürger haben nicht einmal in den Ferien ihre Ruhe vor dem Rundfunkbeitrag: Wer hierzulande Urlaub macht, etwa im eigenen Wochenendhaus am bayerischen Chiemsee, im Wohnwagen auf dem Dauercampingplatz am Rhein oder in seiner lauschigen Datsche an der Müritz, muss in der Regel Extra-Kosten für den Empfang öffentlich-rechtlicher Radio- und Fernsehprogramme zahlen. Der Beitrag von monatlich 17,50 Euro, der früher GEZ-Gebühr hieß, fällt dann doppelt an: Für den Erstwohnsitz und gesondert fürs Zweitdomizil. Das gilt selbst dann, wenn dort gar kein Radio- oder Fernsehgerät steht. Über die Meldepflicht am Zweitwohnsitz fliegen Schwarzseher über kurz oder lang auf. Auf Zahlungsmuffel warten Nachforderungen bis hin zu Mahnverfahren und Zwangsvollstreckung
Betroffenen sei die Zahlungspflicht nicht immer bewusst, sagt Mirko Rogalla, Experte der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Seit Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags 2013 gilt der Grundsatz: Eine Wohnung – ein Beitrag, wie Christian Greuel erklärt, Sprecher des Beitragsservices von ARD, ZDF und Deutschlandradio in Köln. Das gelte auch für eine Zweit- oder Nebenwohnung im Bundesgebiet. Das Prinzip klingt einfach. Doch der Teufel steckt im Detail. Mitarbeiter beim GEZ-Nachfolger in Köln und bei den Verbraucherzentralen bundesweit sind immer wieder damit beschäftigt, Probleme und Grenzfälle der Beitragspflicht zu entwirren. Der Verdruss vieler Bürger über die doppelte Zahlungsverpflichtung ist groß.
Wie zum Beispiel bei denen, die gern den Frühling, Sommer oder Herbst in ihrem Wohnmobil oder Wohnwagen auf dem Campingplatz an der Donau, am Main oder an Seen verbringen. Sobald das mobile Ferienheim auf einem festen Standplatz steht, nicht oder nur gelegentlich fortbewegt wird, gilt es als Wohnung. Der Besitzer muss dafür gesondert 17,50 Euro im Monat berappen, wie Melinda Damko von der Verbraucherzentrale Bayern betont. Ganz egal, ob er dort Fernsehen schaut, Radio hört oder nicht.
„Gezahlt wird für die Möglichkeit des Empfangs, nicht für die Nutzung“, erklärt Greuel. Sind die Urlauber mit Zweitwohnsitz gemeldet, stecken sie in der Beitragspflicht. Nur wenn der Dauerplatz im Winter nicht nutzbar ist, weil Wasser oder Strom abgestellt sind oder ähnliches, haben die Betroffenen eine Chance, sich zeitweise abzumelden, wie Rogalla klarstellt. Garantiert null Beitrag zahlen lediglich Urlauber, die mit ihrem fahrbaren Ferienmobil ständig unterwegs sind.
Vertrackt kann es zudem für Eigentümer von Datschen oder Gartenlauben werden. Auch hier stellt sich oft die Frage „Zweitwohnung oder nicht?“ Wer eine solche Freizeitidylle außerhalb von Kleingartenanlagen sein eigen nennt, müsste eigentlich dafür Rundfunkbeitrag zahlen, betont Damko. Er hat jedoch die Chance, sich pauschal um eine befristete Abmeldung für sechs Monate im Jahr zu bemühen. Nur wenn dort nachweislich kein Strom, kein Wasser- und Abwasser anliegt, ist sie ganzjährig beitragsfrei. Das gilt auch für Lauben und Hütten, die in Kleingartenanlagen stehen. Sie sind per Gesetz grundsätzlich nicht dauerhaft zum Wohnen geeignet. Besitzer können dann sicher sein: Keine Wohnnutzung, kein Beitrag.

Nichts zu deuteln gibt es für alle, die neben dem Hauptwohnsitz noch ein Wochenendhäuschen am Chiemsee haben, ein Penthouse in Berlin, eine Ferienwohnung im Taunus, ein Apartment in Dresden und dort mit Zweitwohnsitz gemeldet sind. Dafür wird immer ein extra Rundfunkbeitrag fällig. Auch dann, wenn man nur ein-, zweimal im Jahr für ein paar Tage dort ist. Oder wenn der Besitzer im Ausland lebt und nur ab und an vorbeikommt.
„Mit dem Beitragsservice hier um Abwesenheitstage feilschen bringt nichts, die Rechtslage ist eindeutig“, sagt Rogalla. Erst, wenn jemand sein Zweitdomizil aufgibt und sich bei der Kommune abmeldet, fällt auch der Rundfunkbeitrag nicht mehr an. Die Nachricht über die Abmeldung samt Bescheinigung in Kopie sollten unbedingt per Einschreiben verschickt werden, raten Verbraucherschützer.
Aber: Eine leerstehende Wohnung wiederum ist beitragsfrei. Und zwar dann, wenn dort niemand wohnt, kein Mietvertrag besteht und auch keine Person beim Einwohnermeldeamt für die Wohnung gemeldet ist. Dabei ist es unerheblich, ob die Wohnung möbliert ist oder nicht. Auch wer seine Ferienimmobilie nachweislich an Gäste vermietet, kann die Beitragspflicht abschütteln. Für jede weitere vermietete Wohnung oder jedes weitere Ferienhaus muss nur noch ein Drittelbeitrag von monatlich 5,83 Euro bezahlt werden.
Auch wenn es für viele Bürger mit doppelter Gebührenbelastung ein Ärgernis ist: Verweigern geht nicht. Kontrolleure an der Haustür, wie zu GEZ-Zeiten üblich, gibt es zwar nicht mehr. Wer sich nicht freiwillig registriert und auffliegt, wird allerdings zwangsangemeldet. Per Datenabgleich mit den Einwohnermeldeämtern ist das möglich.
Wer Mahnungen oder Beitragsbescheide samt Säumniszuschlägen im Briefkasten hat, sollte auf keinen Fall auf Tauchstation gehen, rät Rogalla. Schlimmstenfalls zieht das die Zwangsvollstreckung bis hin zur Kontenpfändung nach sich. So gab die Berliner AfD-Vizechefin Beatrix von Storch vor kurzem selbst bekannt, dass ihr das Konto gepfändet worden sei, weil sie sich weigerte, den Rundfunkbeitrag zu zahlen. Eine Frau aus dem thüringischen Geisa saß deshalb zwei Monate in Erzwingungshaft, nachdem sie seit 2013 keinen Cent für die öffentlich-rechtlichen Sender zahlte.
Sind Betroffene unsicher, ob die Forderung des Beitragsservices überhaupt rechtens ist oder hakt es erheblich bei der Kommunikation, helfen Experten vieler Verbraucherzentralen kostenfrei weiter. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Doch allein kommen betroffene Bürger häufig nicht zurecht. Die Mitarbeiter des GEZ-Nachfolgers sind häufig überlastet, da geht so manches Schreiben unter. Neben dem normalen Tagesgeschäft müssen bei Millionen Gebührenmuffeln noch die teils erheblichen Schulden eingetrieben werden. Schätzungen zufolge handelt es sich um einige Millionen Euro an unbezahlten Rechnungen.
Nur Mittellose können den Rundfunkbeitrag komplett abwehren. Dazu gehört, wer Arbeitslosengeld II bekommt, Sozialgeld, Pflegehilfe oder eine Grundsicherung im Alter. Auch Taubblinde, Empfänger von Blindenhilfe oder mittellose Behinderte können sich komplett befreien lassen. Gleiches gilt für Studenten, die Bafög bekommen und nicht daheim leben. Zu Fragen rund um den Rundfunkbeitrag bietet viele Verbraucherzentralen eine kostenlose Beratung an. Weitere Informationen gibt es unter https://www.rundfunkbeitrag.de.

Quelle: eigen

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