Müssen jetzt Reisebüros bei Beratungsgesprächen haften?


Was sich mit dem neuen Reiserecht verändert
Der Deutsche Bundestag hat in der vergangenen Woche das neue Reiserecht beschlossen. Das Gesetz kann voraussichtlich fristgerecht zum 1. Juli 2018 in Kraft treten. Um die neue Gesetzeslage ranken sich seit Monaten zahlreiche Mythen. Der DRV , der Deutsche Reise Verband, klärt über einige Missverständnisse auf.
Nach dem neuen Reiserecht hätten Reisende künftig gravierende Nachteile, weil der Festpreis nicht mehr gilt. Veranstalter könnten den Reisepreis nach Vertragsabschluss ohne Angaben von Gründen um acht Prozent anheben. Bereits heute können Veranstalter den Reisepreis um bis zu fünf Prozent nach Vertragsabschluss anheben. Aber die Verbraucher spüren davon wenig, weil die Veranstalter nur äußerst selten von diesem Recht Gebrauch machen. In der Tat gilt jetzt, dass der Reisepreis um acht Prozent angehoben werden darf. An der Praxis, dass dies meist nicht an den Verbraucher weitergegeben werden wird, wird sich nicht viel ändern. Das Gesetz beschränkt das Recht auf Preiserhöhungen nämlich auf wenige Ausnahmefälle, z.B. wenn Steuern und Gebühren erhöht werden oder der Kerosinpreis steigt. Diese neue Regelung bringt auch Vorteile für den Verbraucher. Denn, wenn ein Reiseveranstalter sich das Recht von Preiserhöhungen vorbehält, muss er im Gegenzug auch die Preise um bis zu acht Prozent senken, z.B. wenn Treibstoffkosten sinken oder sich der Wechselkurs zugunsten des Urlaubers ändert.
Die nächste Befürchtung lautet, Reisebüros könnten ungewollt und ohne es zu merken in die Veranstalterhaftung geraten, wenn sie künftig Bausteinreisen vermitteln. Reisebüros müssten deshalb um ihre Existenz fürchten. Wenn Reisebüros einzelne Leistungen nur vermitteln, geraten sie auch künftig nicht in die Veranstalterhaſtung. Das neue Gesetz führt die Kategorie „Verbundene Reiseleistung“ neu ein. Darunter versteht man die Vermittlung mehrerer Einzelleistungen für eine Reise. Wenn ein Reisebüro sicherstellen will, dass es bei einer „Verbundenen Reiseleistung“ kein Risiko hat, in die Veranstalterhaftung zu kommen, muss es bestimmte Punkte beachten: Erstens müssen Leistungen separat ausgewählt und separat gebucht werden. Zweitens muss das Reisebüro darauf achten, den Kunden über seine Rechtssituation aufzuklären, in dem es ihm ein Formblatt aushändigt. Drittens darf keine Gesamtrechnung für alle Leistungen gebündelt ausgestellt werden – ein separates Ausstellen von Rechnungen ist nötig, auch wenn dies bürokratisch ist.
Nach dem neuen Reiserecht fallen Tagesreisen bei einem Wert von unter 500 Euro nicht unter den Schutz der Pauschalreiserichtlinie, daher habe der Reisende keinerlei Absicherung.
Tagesreisen haben in der Regel Ausflugscharakter – man besucht etwa ein Museum, ein Konzert oder ein Fußballspiel. Häufig werden keine großen Distanzen zurückgelegt. Es besteht daher nicht die mit einer Pauschalreise vergleichbare Schutzbedürftigkeit der Reisenden. Der Reisende ist natürlich weiterhin durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) abgesichert – er ist keineswegs völlig schutzlos.
Das jedes Reisebüro eine Insolvenzversicherung benötigt, wenn es Kundengelder entgegennimmt, stimmt ebenfalls nicht.Tatsächlich ist es nach dem DRV so: Das neue Reiserecht erfordert, dass ein Reisebüro, das verbundene Reiseleistungen vermittelt und vom Kunden Geld entgegennimmt, dieses Geld absichern muss. Man spricht dann von Reisebüroinkasso. Anders verhält es sich für Reisebüros, die nur Pauschalreisen vermitteln. Diese müssen keine Kundengelder absichern. Nimmt das Reisebüro im Fall einer verbundenen Reiseleistung kein Geld entgegen und zahlt der Kunde direkt an die Leistungsträger (Direktinkasso), ist keine Insolvenzversicherung erforderlich.

Quelle: Deutscher Reise Verband

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