Airline hatte sich auf außerordentliche Umstände berufen
Flugangst, die erst auftritt, weil am Flugzeug ein Schaden entdeckt wurde, darf con einer Airline weder als außerordentlicher Zustand gewertet werden, noch als ein zweiter vom ersten unabhängiger Fall für den Grund von Verzögerungen. Die Fluggesellschaft war in Berufung gegangen, weil das Amtsgericht Erding vier Passagieren Entschädigungen nach der Europäischen Fluggastverordnung zugesprochen hatte, die mit über 3 Stunden Verspätung an ihrem Zielflughafen landete.
Die Airline hatte argumentiert, das sich der Abflug nämlich nur um 1 Stunde und 35 Minuten verspätet hätte , da während der Vorbereitung des Fluges die Motorkontrollleuchte des Flugzeugs aufgeleuchtet habe. Daraufhin habe eine Steckverbindung überprüft und gesäubert werden müssen, wodurch das technische Problem behoben worden sei. Erst jetzt, da der Flug beginnen hätte können, habe eine Familie wegen des bereits behobenen technischen Defekts das Flugzeug aus Flugangst verlassen wollen. Das Gepäck dieser Passagiere habe daraufhin wieder ausgeladen werden müssen. Erst dies habe dazu geführt, dass sich der Flug um insgesamt über 3 Stunden verzögerte.
Doch auch nach Ansicht der Richter beim Landgericht Landshut, das mit der Berufung befasst war, stellen technische Defekte des Flugzeugs keine außergewöhnlichen Umstände dar, da sie durchaus beherrschbar seien. Erst dieser technische Defekt habe bei einigen Passagieren Angstzustände hervorgerufen und den Wunsch, die Reise nicht durchzuführen. Damit sei darin letztlich die Ursache für die gesamte Verspätung zu sehen. Somit wurde das Urteil des Amtsgericht Erding (AZ: 8 C 2378/16) bestätigt und rechtskräftig.
https://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/ed/presse/archiv/2017/05820/index.php
Quelle: Justiz Bayern
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