Urteil zur Reiserücktrittsvericherung
Bei einer Reiserücktrittskostenversicherung besteht nur für die in den Versicherungsbedingungen konkret und abschließend aufgeführten Ereignisse Versicherungsschutz. Ein Blinder, dessen Blindenhund erkrankt war und der deswegen die geplante Urlaubsreise absagen musste, wollte von der Reiserücktrittsversicherung den Betrag für die Reise erstattet bekommen, was der Versicherer ablehnte.
In den Versicherungsbedingungen seien als versicherte Ereignisse auch der Bruch von Prothesen oder die Lockerung von implantierten Gelenken anerkannt. Wie auch in diesen Fällen sei es dem Blinden, der gegen die Versicherung, unmöglich, die Reise anzutreten. Die zuständige Richterin wies die Klage ab. Zwar sei dem Kläger insoweit Recht zu geben, dass er ohne seinen Blindenhund in einer Lage ist, die vergleichbarmit den in den Versicherungsbedingungen aufgezählten Ereignissen ist. Das vorliegende Ereignis sei jedoch unter den abschließend aufgezählten Punkten der Versicherungsbedingungen gerade nicht aufgeführt. „Bei der Reiserücktrittskostenversicherung besteht nach dem Grundsatz der Einzelgefahrendeckung nur bei den in den Versicherungsbedingungen konkret und abschließend aufgeführten Ereignissen Versicherungsschutz“, so das Urteil (Aktenzeichen 191 C 17044/16).
Quelle: Amtsgericht München
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