Flug-Vorverlegung berechtigt zur kostenfreien Stornierung
Da hat ein Vater mit seinem Kind eine Urlaubsreise in die Türkei gebucht mit einem geplanten Abflug um 16.00 Uhr nachmittags. Am Vortag wurde er schließlich von seinem Reiseveranstalter darüber informiert, dass der Abflug auf 5.45 Uhr morgens vorverlegt wurde. Daraufhin stornierte der Vater die Reise. Der Reiseveranstalter forderte daraufhin 95 Prozent des Reisepreises als Rücktrittsgebühr – mit Zinsen und Gebühren mehr als 2.000 Euro.
Das Amtsgericht Fürth wies die Klage jedoch ab( Aktenzeichen 330 C 1447/16 ): Der Vater des Kleinkindes habe unter diesen Umständen ohne Zahlungspflichten kündigen dürfen. Der Angeklagte hätte einen Reisetag verloren, da er schon einen Tag früher hätte packen müssen und dem Kind wäre die Nachtruhe genommen worden. Daraufhin nahm die klagende Reisefirma ihre Berufung gegen ein erstes Urteil des Amtsgerichts Fürth aus dem Jahr 2016 zurück
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