Der Bundesgerichtshof lässt Auftrags-Airline haften
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Flugreisenden auf Entschädigung bei großer Verspätung weiter gestärkt. Es haftet die Airline, mit der der Kunde den Transportvertrag geschlossen hat, auch, wenn der Flug von einer anderen Linie ausgeführt wird ( die sogenannte Wet-Lease-Vereinbarung (Az.X ZR 102/16 und X ZR 106/16).
Anders als die Vorinstanzen sieht der BGH den IATA-Code als entscheidend an. Deshalb gelte die Airline auch als ausführendes Luftfahrtunternehmen, unabhängig davon, ob der Flug mit einem eigenen Flugzeug, mit einem gemieteten oder in sonstiger Form durchgeführt werde, heißt es in dem Urteil.
Diese Entscheidung ist auch für zahlreiche Reisende von Eurowings von Bedeutung: Die Lufthansa-Tochter hat im Rahmen einer Wet-Lease-Kooperation Flugzeuge von Air Berlin einschließlich des gesamten Flugbetriebs mit Crews und Wartung angemietet und bedient mit der Air-Berlin-Tochter Niki etwa die Strecke nach Mallorca. Ob allerdings die massenhaften Krankmeldungen der Air Berlin-Crews, die zu Annullierungen bei Eurowing führten, als Streik anzusehen sind, ist noch unklar.
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