Entschädigung bei Hotelwechsel nach Überbuchung und Fluggesellschaft haftet schon beim Einsteigen


Bundesgerichtshof fällt zwei neue Reiseurteile
 
 Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zwei neue Urteile zum Reiserecht gefällt. Zunächst ging es um die Frage, ob Urlaubern, die wegen Überbuchung in ein anderes Hotel wechseln müssen, eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zusteht. Im konkreten Fall wurden die Kläger in Antalya wegen Überbuchung in einem anderen Hotel untergebracht. Das Zimmer bot aber nicht den gebuchten Meerblick und wies zudem schwere Hygienemängel auf. Da die Urlauber vier von zehn Tagen auf ihre gebuchten Leistungen verzichten mussten, sieht der BGH die Voraussetzung für eine Minderung des Reisepreises und eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit als gegeben (Urteil vom 21. November 2017 - X ZR 111/16)
Das zweite Urteil beschäftigte sich mit der Verantwortung einer Fluggesellschaft für die Sicherheit der Passagiere beim Einsteigen. Geklagt hatte ein Passagier, der auf der Fluggastbrücke ausgerutscht war und sich das Bein gebrochen hatte. „Die in Rede stehende Haftungsvorschrift bezweckt den Schutz des Reisenden vor spezifischen Gefahren einer Verletzung seines Körpers während einer Luftbeförderung und erfasst auch die Vorgänge des Einsteigens in das Flugzeug und des Aussteigens aus dem Flugzeug. Zum Einsteigevorgang gehört jedenfalls das Besteigen einer Flugzeugtreppe oder das Begehen einer Fluggastbrücke.“ stellte der BGH fest und weiter “Kommt der Reisende zu Schaden......muss das Luftverkehrsunternehmen – soweit dem nicht gegebenenfalls ein Mitverschulden des Reisenden entgegensteht – hierfür einstehen.“ (Urteil vom 21. November 2017 – X ZR 30/15)

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