Neues Reiserecht macht Hotels zu Reiseveranstaltern
Alle Verträge im Tourismus , die ab dem 1.Juli geschlossen werden, unterliegen dem neuen Reiserecht. Danach wird ein Hotelier, der mindestens zwei Leistungen für die selbe Reise anbietet, zum Vermittler verbundener Reiseleistungen und damit zum Anbieter und Vermittler von Pauschalreisen.
Wird dem Gast neben der Übernachtung noch Halbpension oder All-Inklusive geboten, sind dies nach dem Gesetz keine Reiseleistungen, die getrennt von einander gesehen werden. Bei einer Zusatzleistung, wie einem Candlelight-Dinner oder einem Shuttleservice vom Flughafen, sieht die Sache schon ganz anders aus. Hier werden mindestens zwei verschiedene Arten von Leistungen für dieselbe Reise angeboten, so auch bei Kinderbetreuung, Spa-Behandlungen, Skiverleih.
Definitiv zwei verschiedene Reiseleistungen liegen bei fast allen Angeboten vor, die mit Begriffen wie „Paket“ , „Arrangement“ oder „Pauschale“ werben, darunter auch das klassische Golfpaket, das ein paar Grenfees oder gar Golf all inclusive in die Leistung einschließen. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die Leistungen direkt vom Hotel oder über einen anderen Anbieter übernommen werden.
Für Gast und Hotelier gelten zunächst die gewohnten Gewährleistungsrechte für den Schadensersatz, Preisminderung und Kündigung. Für den Hotelier kommt in diesem Fall auch noch hinzu, dass er ebenso für die Leistungen des Drittanbieters haftet. Diese Haftung gilt dann nicht wie bisher nur einen Monat, sondern verlängert sich auf zwei Jahre. Dazu kommen deutlich umfangreichere vorvertragliche Informationspflichten, einschließlich Insolvenzsicherung mit Versendung eines Sicherungsscheines.
Quelle: Tophotel.de
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