Wann Reisende ein Recht auf Entschädigung haben
Ob Flugverspätungen, Sitzplatzüberbuchungen oder Insolvenzmaßnahmen – wer verreisen will, muss oftmals mit Unannehmlichkeiten rechnen. Wann man sein Geld zurückfordern kann, ist für den Fluggast dabei nicht immer ganz durchsichtig. Hierzu stärkt nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Verbraucherrechte bei Anschlussflügen.
Bisher galt bereits die Regelung, dass Fluggäste, die innerhalb der Europäischen Union verspätet am Zielort eintreffen, einen Anspruch auf Entschädigung haben. Nun entschied der EuGH in einem Grundsatzurteil, dass dieser auch dann besteht, wenn bei einer Zwischenlandung außerhalb der EU der Anschlussflug verpasst wird. Voraussetzung hierzu ist jedoch zum einen, dass der Abflugort innerhalb der EU liegt, und zum anderen, dass alle Flüge Teil einer Buchung waren. Somit sollen auch Zwischenlandungen in außereuropäischen Ländern nicht die bestehenden Ansprüche mindern.
Hintergrund des Urteils
Das Urteil kam zustande, nachdem eine deutsche Reisende geklagt hatte. Ihr Flug, der mit einer marokkanischen Airline in Berlin startete, sollte in Casablanca zwischenlanden und anschließend weiter nach Agadir gehen. Diesen Anschlussflug durfte sie allerdings nicht antreten, denn ihr Platz war bereits vergeben worden. Den gewünschten Urlaubsort erreichte sie daraufhin mit einer Verspätung von vier Stunden, wonach ihr nach geltendem EU-Recht ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen hätte zustehen müssen. Da es sich jedoch um einen innermarokkanischen Flug handelte, argumentierte die Airline, dass die Bestimmungen nicht gelten.
Als die Richter des EuGH sich der Angelegenheit annahmen, wurde dargelegt, dass die beiden Flüge Teil einer Buchung waren und somit auch als ein einziger Flug anzusehen seien – unabhängig davon, ob das Flugzeug gewechselt werden muss oder nicht.
Höhe der Entschädigung
Eine Entschädigung steht Passagieren immer dann zu, wenn der gebuchte Flug mehr als drei Stunden Verspätung hat oder gänzlich annulliert wird. Die Distanz ist ausschlaggebend dafür, wie hoch die Zahlungen ausfallen. Folgendes ist in der EU-Fluggastrechte-Verordnung festgeschrieben:
Flugstrecke Entschädigung pro Person
bis zu 1.500 km 250 Euro
1.500 bis 3.500 km 400 Euro
über 3.500 km 600 Euro
Um sicherzugehen, ist es ratsam, sich bei der Ankunft direkt am Schalter der Fluggesellschaft die Verspätung oder Stornierung in schriftlicher Form bestätigen zu lassen. Manchmal werden Reisenden auch über das Internetportal Formulare für etwaige Entschädigungsforderungen zur Verfügung gestellt.
Ist die Airline nicht direkt erreichbar, sollten sich die Fluggäste die genaue Ankunftszeit sowie die Kontaktdaten von Mitreisenden notieren, damit notfalls Zeugen vorhanden sind. Als Ankunftszeit gilt hierbei übrigens das Öffnen der Flugzeugtüren, nicht das Aufsetzen auf der Landebahn. Gutscheine sollten ebenfalls nicht als Entschädigung akzeptiert werden, sondern ausschließlich die Auszahlung der korrekten Summe.
Mehr zum Reiserecht finden Sie auf der kostenfreien Ratgeberseite https://www.anwalt.org/reiserecht/.
Quelle: Anwalt.org
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