Reiserücktrittsversicherung verliert vor Gericht
In der Reiserücktrittsversicherung liegt ein Versicherungsfall nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen dann vor, wenn die versicherte Person oder eine mitversicherte Risikoperson von einer unerwarteten schweren Erkrankung betroffen wird. Der 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle hat nun festgestellt (Az. 8 U 165/18), das dazu auch auftretender Durchfall gehört, auch wenn keine konkrete ärztliche Diagnose im Moment der Stornierung vorliegt. Es genügt eine krankheitsbedingte Symptomatik, die den Antritt einer Flugreise unzumutbar erscheinen läßt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn trotz Einnahme von Medikamenten der Betroffene überfallartig und ohne Vorwarnung gezwungen ist, vier- bis fünfmal am Tag in unregelmäßigen Abständen die Toilette aufsuchen müssen.
Der Senat meinte, der Betroffene könne nicht darauf verwiesen werden, dass während des Fluges sowie am Urlaubsort Sanitäranlagen vorhanden seien. Die Zumutbarkeit des Reiseantritts dürfe nicht mit dessen technischer Durchführbarkeit verwechselt werden. Es sei vielmehr zu berücksichtigen, dass schon bei der Anfahrt zum Flughafen, während des Eincheckens und bis zum Erreichen der Flughöhe nicht jederzeit eine Toilette zugänglich sei. In einem Flugzeug stehe nur eine begrenzte Anzahl von Bordtoiletten zur Verfügung und die Möglichkeit deren Inanspruchnahme sei schließlich auch von den Bedürfnissen der anderen Flugpassagiere abhängig.
Quelle: Oberlandesgericht Celle
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