Urteil zur Entschädigung bei verpasstem Flug
Das Münchner Amtsgericht (Aktenzeichen154 C 2636/18) sprach einer Klägerin jetzt Schadensersatz zu, wie, sie einen Flug verpasste, obwohl sie in der Warteschlange vor dem Counter am Flughafen stand. Die Klägerin hatte sich an die Anweisungen im Voucherheft gehalten und war 2 Stunden vor dem Abflug in der Warteschlange. Am Flughafen wurde aber gleichzeitig mit dem gebuchten Flug nach Antalya auch ein Flug nach Griechenland abgefertigt. Mit deutlicher Verspätung kam die Klägerin zum Schalter zum Check-In an die Reihe. Das Flugzeug flog ohne die Klägerin und ihre Familie ab.
Die Klägerin und ihre Familie waren davon ausgegangen, dass sämtliche Wartenden das gleiche Ziel hätten. Sie hatten weder gehört, dass sie aufgerufen worden seien, noch seien sie darauf hingewiesen worden, dass man nicht mehr einchecken könne, wenn man nicht an der Schlange vorbeigehe, zumal keiner aus der Schlange heraus nach vorne gegangen war .
Die beklagte Fluggesellschaft gab an, dass etwa eine Stunde vor dem Abflug die Passagiere für den Flug nach Antalya aufgerufen worden sein müssten, um sie vorzuziehen. Die Klägerin müsse unaufmerksam oder zu spätgewesen sein. Die Richterin am Amtsgericht München stellte dazu fest: Es sei„...die Art und Weise des geschilderten Aufrufens, indem ein Mitarbeiter an der Schlange entlanggeht und mehrmals laut ruft, nicht geeignet, um sicherzustellen, dass alle Fluggäste hiervon Kenntnis erlangen. Es ist davon auszugehen, dass die wartenden Personen in der Schlange am Check-In-Schalter sich auch miteinander unterhalten, während sie warten, und dass deshalb ein gewisser Geräuschpegel herrscht. Die ausrufende Person müsste dementsprechend sehr laut rufen, um sämtliche anderen Geräusche zu übertönen. Es ist auch möglich, dass Reisende für die kurze Zeit des Aufrufs unaufmerksam sind. Die volle Aufmerksamkeit auf das Geschehen vor sich in und neben der Warteschlange während der hier 1,5 Stunden dauernden Wartezeit zu richten, kann von keinem Reisenden verlangt werden. Die Fluggesellschaft hätte entweder durch eine Durchsage per Lautsprecher oder durch ein Ansprechen aller Wartender in der Schlange sicherstellen müssen, dass alle Reisenden die Information erhalten.“
Die Richterin der Klägerin sprach Ersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit zu, ebenso wie eine Minderung um einen Reisetag. Sie minderte jedoch den daneben geforderten Ersatz der durch den Ersatzflug entstandenen Schaden um 50 Prozent, da sie eine gewisse Mitschuld der Klägerin sah: Selbst wenn die Fluggesellschaft keinen hinreichenden Aufruf für den Flug vorgenommen hat, hätte die Klägerin selbst tätig werden müssen, um ein Verpassen des Fluges zu verhindern.
Quelle: Amtsgericht München
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