Kein Anspruch gegen Reiseveranstalter bei verspätetem Erscheinen am Gate
Das Amtsgericht Frankfurt hat unter dem Aktenzeichen 32 C 1560/18 (88) entschieden, dass Reisende, die erst nach dem Boarding am Gate erscheinen, keine Ansprüche gegen den Pauschalreiseveranstalter haben, wenn ihnen die Beförderung durch die Fluggesellschaft aus diesem Grund verweigert wird.
Die Richter rechneten dabei auch den Umstand mit ein, dass die Kläger als „reiseerfahren“ gelten, da sie etwa einmal im Jahr gemeinsame Flugreisen ins europäische Ausland unternahmen. Im konkreten Fall wollten die Kläger von Frankfurt nach Hanoi fliegen. Als sie am Fluggastsetig eintrafen, wurde ihnen mitgeteilt, dass das Gate schon geschlossen und damit keine weitere Aufnahme von Fluggästen möglich sei. Die Airline hatte, wie durchaus üblich, das Gate 20 Minuten vor Abflug geschlossen, nicht aber zusätzlich einen Hinweis auf die Bordkarten angebracht.
Die Kläger mussten daher auf eigene Kosten Ersatzflüge für knapp 1000 Euro aus eigener Tasche bezahlen und forderten diese Summe vom Pauschalreiseveranstalter ein. Der erstattete aber nur die Kosten für die Steuern und Gebühren der Flüge.
Nach Auffassung des Amtsgerichts können die Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen, denn sie trifft ein Mitverschulden an der verweigerten Beförderung. Auch wenn nach Abschluss des Boarding die Flugzeugtür und die Fluggastbrücke noch offen stehen sollten, ändert das nichts an der Situation, da die Fluggesellschaften vom Flughafen Frankfurt aus an feste Annahmeschlusszeiten gebunden sind.
Share on Facebook