Ausblick mit Flanierern kein Reisemangel

Amtsgericht Frankfurt definiert kreuzfahrttypische Kabine
Da gibt man 700 Euro mehr aus, um eine deutlich bessere Kabine auf einer Kreuzfahrt zu beziehen und dann bleibt vom angekündigten „Superior“ wenig übrig. Im Katalog hieß es: "Mit malerischem Meerblick: Diese zum Großteil auf den oberen Decks gelegenen Außenkabinen erfreuen Sie neben dem Standardkomfort mit Tee- und Kaffeezubereitungsmöglichkeit und einem Fenster für das Genießen privater Nordlandmomente."  Was gut klingt, war für die Kläger alles andere als Romantik. Vor dem Fenster der Kabine befand sich ein Promenadendeck, auf dem die Passagiere das Schiff umrunden konnten. Im Blickfeld lag auch noch eine Reling aus dünnen Metallstreben. Bei diesem „ malerischen Meerblick“ war es fast schon egal , daß das Bett am Fußende nur 25 Zentimeter von der Kabinenwand entfernt und so hoch war, dass die Klägerin darauf sitzend den Boden nicht mit den Füßen berühren konnten.

Die Klägerin dachte, daß wenigstens die Preisdifferenz von. 700 Euro zur Standardkabine ersetzt werden sollte. Doch das Amtsgericht Frankfurt beurteilte die Sachlage völlig anders: es liegt kein Reisemangel vor, da die Kabine über den versprochenen Meerblick verfügt hat. Zwar kann ein eingeschränkter Meerblick einen Mangel begründen, die Beschaffenheit der Reling lasse aber eine ausreichende Sicht zu. Die Katalogangabe, dass die Kabine über einen "malerischen" Meerblick verfügt,dient erkennbar nur Werbezwecken, verpflichtet aber nicht zu einem in jeder Hinsicht ungehindertem Blick aufs Meer. Dass andere Passagiere vor dem Fenster entlanglaufen konnten sei ebenfalls kein Reisemangel. Weil im Katalog angegeben sei, dass die Superior-Kabinen zum Großteil auf den oberen Decks gelegen seien, habe die Klägerin damit rechnen müssen, dass sich gerade dort üblicherweise Promenadendecks befänden.

Auch mit dem erhöhten Bett könnte die Klägerin nicht punkten. Ein erhöhtes Bett ist auf Kreuzfahrten üblich, der gewonnene Platz wird für die Unterbringung des Gepäcks genutzt. Es sei allgemein bekannt, dass die Raumsituation auf Passagierschiffen beengt sei. Darüber hinaus sei Hurtigruten als Postschifflinie dafür bekannt, kein "schwimmendes Luxushotel" zu sein.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt

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